Schneller und unkomplizierter: Ab dem 1. März verschafft der neue, zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossene Arzneiversorgungsvertrag (AVV) den Apotheken dauerhaft mehr Beinfreiheit. Bei Lieferengpässen muss ab heute nur noch ein statt bislang zwei Großhändler angefragt werden, bevor auf eine vorrätige Alternative ausgetauscht werden darf. Somit genügt bei den Ersatzkassen ein Defektbeleg. Es gibt aber noch weitere Erleichterungen.
Die Corona-Eilverordnung verschafft den Apotheken seit knapp einem Jahr verschiedene Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe. Allerdings sind die Möglichkeiten zeitlich begrenzt und enden derzeit zum 31. März. Eine Verlängerung wird jedoch diskutiert. Unabhängig davon verschafft der neue AVV bei Verordnungen zulasten der Ersatzkassen eine unkompliziertere Arzneimittelabgabe.
Nichtverfügbarkeit
Laut Definition gilt ein Arzneimittel als nicht lieferbar, wenn es in angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Um dies zu belegen, muss die Apotheke laut Rahmenvertrag zwei Defektbelege aus zwei Verfügbarkeitsanfragen vorweisen. Diese müssen entweder von zwei Großhändlern kommen oder bei Apotheken, die nur einen Großhändler haben, durch zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen Zeitabstand dokumentiert werden.
Aber Achtung: Apotheken müssen pro Rabattarzneimittel zwei Defektbelege dokumentieren und ebenso für jedes Arzneimittel entsprechend der Abgaberangfolge, das ebenfalls nicht lieferbar ist.
Ersatzkassen: Ein Defektbeleg genügt
Damit ist bei den Ersatzkassen jetzt Schluss. In § 5 AVV heißt es dazu: „Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen.“
Ist kein Arzneimittel aus dem Auswahlbereich nach Rahmenvertrag verfügbar, darf die Apotheke außerdem in Rücksprache mit dem/der Ärzt:in von der Packungsgröße und der Packungsanzahl abweichen. Ziel ist es, die Patient:innen sofort versorgen zu können. Die Rücksprache ist auf der Verordnung zu vermerken und die Änderung von der/dem Apotheker:in abzuzeichnen.
Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes darf nicht überschritten werden. Wird von der Packungsanzahl abgewichen, ist für jede abgegebene Packung die Zuzahlung zu kassieren.
Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel (§ 12 Rahmevertrag) oder kein Import (§ 13 Rahmenvertrag) abgegeben werden, darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgegeben werden, auch wenn das gelieferte Arzneimittel teurer ist, als das verordnete. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Rezept dokumentiert und die Defektbelege aufbewahrt werden.
„Die schnelle Versorgung des Patienten mit dem richtigen Arzneimittel ist gerade in Pandemiezeiten extrem wichtig, um unnötige Kontakte zu vermeiden“, sagt Thomas Dittrich, DAV-Vorsitzender. „Aber auch jenseits der Pandemie beeinträchtigen Lieferengpässe die Versorgung und erhöhen den Aufwand in der Apotheke. Der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen Apotheken und Ersatzkassen ist eine Win-Win-Situation, da die Versicherten schneller versorgt werden können und die Apotheken von unnötiger Bürokratie entlastet werden.“
Ulrike Elsner, vdek-Vorstandsvorsitzende betont: „Der Vertrag erleichtert nicht nur unter Corona-Bedingungen die Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Medikamenten. Er vereinfacht und beschleunigt auch die Abläufe für die Apotheken. So erhalten die Ersatzkassenversicherten in dringenden Fällen auch bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates umgehend ein gleichwertiges Medikament, ohne dass die Apotheke hier noch einmal Rücksprache mit der Arztpraxis halten muss.“
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