Zum 1. Mai sind die Änderungen des Arzneimittelversorgungsvertrages der Ersatzkassen (vdek) in Kraft getreten. Unter anderem gibt es Aktualisierungen zum E-Rezept. In puncto Retax besteht weiterhin Unklarheit.
Das E-Rezept ist flächendeckend eingeführt und gehört zum Alltag in Apotheken. Jetzt haben die Ersatzkassen die ordnungsgemäße elektronische Verordnung im Arzneimittelliefervertrag (AVV) definiert. Grundlage ist § 4a. Die Definition ergibt sich demnach aus § 1 Absatz 2 der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SBG V. Dieser besagt: „Es sind ausschließlich elektronische Verordnungen abrechnungsfähig, die über den E-Rezept Fachdienst der Telematik-Infrastruktur (TI) heruntergeladen und für die über den Dienst der TI elektronisch signierte Quittungen* bereitgestellt wurden. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Angaben der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V technisch vollständig und technisch fehlerfrei bereitgestellt werden und die QES zum Zeitpunkt der Aktivierung des Tasks (E-Rezept) gültig ist.“
Ersatzkassen: Platzhalter für E-Rezept-Retax
Der Punkt Retax ist in § 13 Beanstandungen geregelt. Doch so ganz eindeutig und einheitlich ist das Prozedere nicht. Es besteht Abstimmungsbedarf zwischen dem DAV und den Ersatzkassen. Daher wird bis zum Erzielen einer Einigung in § 13 Absatz 2 ein Platzhalter eingefügt.
Neuigkeiten bei Verbandstoffen
Eine Anpassung gibt es außerdem in Anlage 2 Teil 3 Verbandstoffe. Diese soll Klarheit in puncto Preisberechnung bringen. Konkret geht es um das Erreichen größerer Packungen, durch die verordnete Menge und die größeren Packungen abgegeben und berechnet werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zehn einzelne elastische Mullbinden verordnet sind und eine Packung, die zehn elastische Mullbinden enthält, abgegeben und abgerechnet wird.
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