Die erste Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek-AVV) ist seit einiger Zeit in Kraft. Betroffen sind unter anderem Blutzuckerteststreifen. Zeit, dein Wissen aufzufrischen.
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen zulasten der Ersatzkassen müssen Apotheken einiges beachten. Denn nicht in jedem Fall dürfen die verordneten Teststreifen geliefert werden – das Ziel ist es, Kosten zu sparen. Konkret geht es um Preisgruppen, Quoten und Umstellungen. Seit Jahresbeginn gibt es bei den Ersatzkassen Neuerungen in der Anlage 4. Diese regelt die Unterteilung von Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen.
- Gruppe 1 (Spezialpreise) gilt für Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, sowie für generische Verordnungen – ohne Angabe des Herstellers und der PZN. Es gelten folgende Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 21,45 Euro, ab 103 sind es 18,95 Euro und ab 300 gibt es 18,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 2 gilt für Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. Es gelten folgende Staffelpreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 23,45 Euro, ab 103 sind es 20,95 Euro und ab 300 sind es 20,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 3 gilt für Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht erfasst werden. Es gelten auch hier gestaffelte Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 26 Euro, ab 103 sind es 24,30 Euro und ab 300 sind es 22,95 Euro.
Blutzuckerteststreifen: Ersatzkassen und Quoten
Apotheken sollten bei Blutzuckerteststreifen die vorgegebenen Quoten im Blick behalten. Sonst droht ein Malus. Zum Jahresbeginn wurde die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe I auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe II unverändert bleibt (40 Prozent). Außerdem kann eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet werden. Die neue Quote gilt seit dem 1. Januar 2022 – die erste reguläre Abrechnung erfolgt zum 30. Juni 2022.
Umstellung auf ein neues Blutzuckermessgerät
Will die Apotheken eine/n Patient:in auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umstellen, ist dies möglich, ohne ein neues Rezept anzufordern. Für die Beratung kann eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt werden. Grundlage ist der Vertrag der Ersatzkassen. Darin heißt es: „Wenn der Versicherte zuletzt mit Produkten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, versorgt wurde und die Apotheke ein Produkt, das in Anhang I aufgeführt ist, abgibt, kann die Apotheke für die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 20,00 Euro abrechnen. Hierfür ist das Sonderkennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.“
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