Ersatzkassen: Blutzuckerteststreifen-Quoten gelten auch für Barmer
Seit dem 1. Januar gilt die Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) der Ersatzkassen auch für die Barmer. Somit sind die Preisregelungen für Teststreifen – die Blutzuckerteststreifen-Quoten – für alle Ersatzkassen gleich.
Die Anlage 4 war bislang nur bei Versicherten von TK, DAK, KKH, hkk und HEK anzuwenden. Für die Barmer galten bis zum Jahreswechsel die Regularien der Barmer-Teststreifenverordnung. Doch damit ist jetzt Schluss. Grundlage ist die 2. Ergänzungsvereinbarung vom 1. Januar 2023 zum AVV. Darin heißt es: „Ab 1. Januar 2023 gelten für die Barmer wie für die übrigen Ersatzkassen die Regelungen der Anlage 4 vdek AVV.“
Anlage 4
Gemäß Anlage 4 werden Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen unterteilt.
- Gruppe 1 (Spezialpreise) gilt für Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, sowie für generische Verordnungen – ohne Angabe des Herstellers und der PZN. Es gelten folgende Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 21,45 Euro, ab 103 sind es 18,95 Euro und ab 300 gibt es 18,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 2 gilt für Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. Es gelten folgende Staffelpreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 23,45 Euro, ab 103 sind es 20,95 Euro und ab 300 sind es 20,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 3 gilt für Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht erfasst werden. Es gelten auch hier gestaffelte Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 26 Euro, ab 103 sind es 24,30 Euro und ab 300 sind es 22,95 Euro.
Barmer und Co.: Das sind die Blutzuckerteststreifen-Quoten
Haben Apotheken die vorgegebenen Blutzuckerteststreifen-Quoten nicht im Blick, droht ein Malus. Die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe I beträgt 30 Prozent. Die Gesamtquote liegt bei 70 Prozent. Die Quote der Preisgruppe II beträgt 40 Prozent. Außerdem kann eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet werden.
Umstellung auf ein neues Blutzuckermessgerät
Will die Apotheke eine/n Patient:in auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umstellen, ist dies möglich, ohne ein neues Rezept anzufordern. Für die Beratung kann eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt werden. Grundlage ist der Vertrag der Ersatzkassen. Darin heißt es: „Wenn der Versicherte zuletzt mit Produkten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, versorgt wurde und die Apotheke ein Produkt, das in Anhang I aufgeführt ist, abgibt, kann die Apotheke für die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 20,00 Euro abrechnen. Hierfür ist das Sonderkennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.“
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