Das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) hat den Bundesrat passiert, damit erhalten Apotheken wieder die Möglichkeit, Darreichungsformen auszutauschen und auf die Rezepturherstellung auszuweichen. Allerdings gelten die erleichterten Abgaberegeln nur für jene PZN, die auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen.
Möglich wird der Austausch durch eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V). Abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag können Apotheken ein nichtverfügbares Arzneimittel, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ des BfArM aufgeführt ist, gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder ein in der Apotheke hergestelltes wirkstoffgleiches Arzneimittel (Rezeptur/Defektur) austauschen – auch in einer anderen Darreichungsform. Arztrücksprache ist dabei nicht erforderlich.
Die erleichterten Abgaberegeln sollen nicht für GKV-Versicherte, sondern auch für Privatversicherte gelten. Nach wie vor nicht geregelt wird die Herstellung auf Vorrat; Defektur ist also weiterhin an die häufige ärztliche Verordnung gebunden.
Die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ gilt ab 1. Dezember. Die Liste ist auf der Website des BfArM zu finden, die aufgeführten 343 PZN werden rechtzeitig in der Software gekennzeichnet sein. Auch spätere Aktualisierungen im Abstand von 14 Tagen sollen jeweils pünktlich eingepflegt sein.
Offen sind allerdings noch Detailfragen, über die Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch verhandeln. Zwar gibt es im Gesetz keine Einschränkungen; dem Vernehmen nach geht es aber um Themen wie konkrete Austauschregeln oder auch Zuzahlungen. Auch im Zusammenhang mit dem ALBVVG war monatelang um die korrekte Auslegung im Zusammenhang mit der Abgaberangfolge gerungen worden, am Ende musste das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Klarstellung geben.
Noch hofft man, dass die Details im Laufe des Monats geklärt werden. Umsetzen müssen die Vereinbarung dann die Softwarehäuser, damit die Apotheken rechtssicher vorgehen können. Denn nur bei den gelisteten Präparaten sind Retaxationen ausgeschlossen, wenn die Apotheke entsprechend Vorgabe ein Rezepturarzneimittel herstellt oder auf eine andere Darreichungsform ausweicht. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
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