Die epidemische Lage soll verlängert werden. „Diese Pandemie ist offenkundig Ende März noch nicht vorbei“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am Montag. Ein Dauerzustand soll sie aber auch nicht werden, daher soll der Bundestag spätestens alle drei Monate erneut über die epidemische Lage entscheiden und diese bei Bedarf verlängern. Grundlage ist der Entwurf zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz. Mit der Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bleiben den Apotheken auch die gültigen Sonderregelungen zur vereinfachten Arzneimittelabgabe erhalten.
Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ oder auch Corona-Eilverordnung beschert den Apotheken seit April mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Doch die Ausnahmen sind bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis spätestens zum 31. März 2021 befristet. Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz würden die Ausnahmen verlängert. Aber auch die Schutzmasken-Verordnung, die Impfverordnung oder auch die Coronavirus-Testverordnung fußen auf der Gültigkeit der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Bundestag festgestellt wurde.
EpiLage-Fortgeltungsgesetz
„Der Entwurf wird von den Koalitionsfraktionen beim Deutschen Bundestag eingebracht und geht in Kürze in die parlamentarische Beratung“, teilte das BMG am Montag mit. Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der Regelungen beschlossen. Und so sieht die Kabinettsvorlage aus:
- Der Deutsche Bundestag muss über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden. Die Feststellung gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung beziehungsweise der Feststellung des Fortbestehens das weitere Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.
- Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an und treten nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 oder, im Fall einer Verordnung auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 IfSG, spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
- Die pandemiebedingten Sonderregelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) XI zugunsten von Pflegebedürftigen werden grundsätzlich um weitere drei Monate verlängert. Das bedeutet, dass die Erhöhung der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro weitere drei Monate gültig ist.
- Das Bundesgesundheitsministerium beauftragt eine externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungsgesamtheit zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V. Das Ergebnis der Evaluierung soll bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden.
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