EpiLage-Fortgeltungsgesetz: Regelungen gelten über den 31. März hinaus
Die Pandemie dauert an und die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird verlängert. Der Bundestag hat gestern in der 2./3. Lesung das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen. Somit bleiben den Apotheken die Sonderregelungen in Sachen Arzneimittelabgabe erhalten, allerdings muss das Gesetz noch durch den Bundesrat.
Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz, das am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet wurde, wird die epidemische Lage verlängert. In namentlicher Abstimmung votierten 367 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 293 dagegen, drei enthielten sich. „Erstmalig haben wir damit eine Pandemiegesetzgebung in Deutschland fest verankert“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
„Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit Covid-19, ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten“, heißt es im Gesetzentwurf. Nicht nur das, auch die Gültigkeit verschiedener Rechtsverordnungen ist an das Ende der epidemischen Lage geknüpft.
So auch die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“, die den Apotheken seit April mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe gestattet. Doch die Ausnahmen sind bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis spätestens zum 31. März 2021 befristet. Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wurden die Ausnahmen verlängert.
EpiLage-Fortgeltungsgesetz
„Der Deutsche Bundestag muss über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden. Die Feststellung gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung beziehungsweise der Feststellung des Fortbestehens das weitere Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.“
Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an und treten nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 oder, im Fall einer Verordnung auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 IfSG, spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Das Bundesgesundheitsministerium beauftragt eine externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungsgesamtheit zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V.
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