In wenigen Tagen startet die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in drei Modellregionen, bevor nach erfolgreichem Test der schrittweise flächendeckende Rollout folgen soll. Für Apotheken besteht unter anderem Zugriff auf die elektronische Medikationsliste (eML). Doch ist der Blick in die eML vor der Arzneimittelabgabe Pflicht?
Dass sich Apotheken nicht weigern dürfen, Eintragungen in die ePA vorzunehmen – beispielsweise, weil gerade keine Zeit dafür ist –, ist bekannt. Denn es besteht gemäß § 346 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine „Unterstützungspflicht“.
Wer dabei wie lange und worauf Zugriff hat, entscheiden Patient:innen selbst. Für Apotheken soll laut Gesetzgeber standardmäßiger Zugriff auf die elektronische Impfdokumentation und die eML bestehen, die im festgelegten zeitlichen Rahmen nicht nur eingesehen, sondern auch angelegt und aktualisiert werden können. Weitere Daten wie Arztbriefe, Befunddaten/-berichte, Notfalldaten, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass können dagegen nur eingesehen werden.
eML: Aufrufen nur bei Veranlassung Pflicht?
Auch auf die eML besteht zum Start zunächst nur Lesezugriff, bevor voraussichtlich ab Sommer auch ein Bearbeiten möglich sein soll. Doch für Apotheken stellt sich mitunter die Frage, ob mit der Einführung der ePA bei jedem Patientenkontakt ein Blick in die eML Pflicht ist.
„Der DAV geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass Grundlage der Abgabe von Arzneimitteln weiterhin das Beratungsgespräch in der Apotheke bleibt“, stellt die Abda in ihren FAQ zur ePA klar. Ergibt sich dabei jedoch ein möglicher Grund für die Sichtung der eML, könne diese als veranlasst betrachtet werden – beispielsweise, um vor der Arzneimittelabgabe sicherzustellen, dass keine Wechselwirkungen zu anderen bereits verordneten Arzneimitteln auftreten können.
Übrigens: Jeder Zugriff auf die ePA muss von Ärzt:innen, Apotheken und anderen Zugangsberechtigten protokolliert werden, damit Patient:innen jederzeit im Blick haben können, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Diese Information ist jedoch nur für Patient:innen und nicht für andere Institutionen sichtbar. Ob Versicherten auf Wunsch in der Apotheke generell Einblick in ihre gesamte ePA verschafft werden muss, wird derzeit noch zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpässe bei Krebsmedikamenten bis Juni 2025
Weil die Kapazitäten bei der Herstellung und Auslieferung einer der hochspezialisierten sterilen Teva-Produktionsanlagen geringer sind als die internationale Nachfrage, sind …
Meningokokken B-Impfung: Schiedsspruch zur Vergütung
Die Immunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe B gehört zu den Standardimpfungen für Säuglinge und Kleinkinder und zählt damit zu den …
Semaglutid: Erneute Nutzenbewertung war unzulässig
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hätte für Semaglutid (Ozempic und Rybelsus) keine erneute Nutzenbewertung durchführen dürfen. So lautet die Entscheidung des …