Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) steht kurz bevor. Auch Apotheken können mitunter Ergänzungen und Löschungen in der Akte vornehmen – oder müssen dies sogar.
In weniger als vier Wochen ist es so weit: Bevor der bundesweite Rollout ab Mitte Februar schrittweise startet, wird die ePA ab dem 15. Januar in den Pilotregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Auch auf Apotheken kommen damit Änderungen und Mehraufwand zu, wie die abgewählte Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening deutlich gemacht hat. Doch es gilt eine „Unterstützungspflicht“. Weigern dürfen sich Apotheken bei der ePA also nicht. Das stellt die Abda in ihrem FAQ-Bereich klar.
ePA: Apotheken müssen mitwirken
Für Apotheken gilt: Standardmäßiger Zugriff besteht auf die Medikationsliste und die elektronische Impfdokumentation in der ePA. Diese Daten können nicht nur eingesehen, sondern auch angelegt und aktualisiert werden. Weitere Daten können nur eingesehen werden. Das bedeutet, Apotheken können im von Versicherten festgelegten zeitlichen Rahmen unter anderem die Medikationsliste von Patient:innen ergänzen. Doch besteht dazu auch eine Pflicht? „Dürfen Apotheken die Ergänzung der Akte verweigern, wenn der Alltag es gerade nicht zulässt?“, lautet die Frage im Bereich Rechtliches zur ePA.
Die klare Antwort: Nein. Denn ab dem 15. Januar 2025 gilt die in § 346 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) „Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte“ festgeschriebene Regelung: „Auf Verlangen der Versicherten haben Apotheker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen.“
ePA: Ergänzungen und Löschen nicht verweigern
Zwar kann die Aufgabe von Apotheker:innen auf das pharmazeutische Personal – sprich auch PTA – übertragen werden. Eine Weigerung zum Pflegen der ePA, beispielsweise weil in der Apotheke aktuell viel zu tun ist, ist dagegen nicht zulässig.
Hinzukommt, dass Apotheken „eine Ergänzungspflicht durch Speicherung von Daten zum elektronischen Medikationsplan (eMP), zur elektronischen Verordnung (eVO) und zu Dispensierinformationen, sofern diese Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden“ trifft, wie die Abda weiter klarstellt.
Und auch gegen das Löschen von in der ePA hinterlegten Daten auf Patientenwunsch dürfen sich Apotheken nicht weigern. Grundlage ist § 337 Absatz 2 Satz 3 SGB V. Demnach dürfen Versicherte die Informationen nicht nur selbst löschen, sondern können auch von Zugriffsberechtigten wie Apotheken die Löschung verlangen.
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