Frist nicht erneut verlängert: Die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten geht nicht in die nächste Runde. Die Übergangsfrist endete zum 30. Juni 2020. Inzwischen sollte allen Krankenhausärzten eine Krankenhausarztnummer zugeordnet worden sein. Allerdings empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Kassen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen zu verzichten.
Die Pseudoarztnummer ist auf Entlassrezepten zu finden und besteht aus den Ziffern 4444444 sowie in Position acht und neun aus dem Facharztgruppencode. Zu finden ist diese auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden. In diesem Jahr endet die Übergangsfrist für die Ziffernfolge ein weiteres Mal, denn diese war bereits am 31. März abgelaufen und nur wenig später bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden.
Das Entlassrezept ist rosa und mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ gekennzeichnet. Zu finden ist das Siegel im Personalienfeld und verläuft einmal quer von links unten nach rechts oben.
Achtung: BtM- und T-Rezepte tragen diese Kennzeichnung nicht. Zu erkennen ist eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements, wenn die letzte Ziffer im Statusfeld eine „4“ ist. Außerdem werden die Arzneimittel nicht auf einem Muster-16-Rezept verordnet, sondern auf den bekannten gelben und weißen Formularen.
„Der GKV-Spitzenverband hatte den DAV informiert, dass er einer Verlängerung der Übergangsfrist zur Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements nicht mehr zustimmen werde“, so der DAV. „Somit gilt seit dem 1. Juli 2020 für die Ausstellung von BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements die Vorgabe von § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrages, dass die Verwendung einer Pseudoarztnummer ,4444444′ plus Fachgruppencode bei diesen Verordnungen nicht zulässig ist.“
Laut Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) sollten alle Krankenhausärzte eine Krankenhausarztnummer besitzen. „Das Verzeichnis nach § 293 Absatz 7 SGB V (Krankenhausarztnummernverzeichnis) beinhaltet 179.692 (Krankenhaus-) Arzteinträge mit unterschiedlichen ANR (Stand 1. Juli 2020). Wir gehen davon aus, dass alle Krankenhausärzte eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen.“
GKV an Kassen: Bis Ende September nicht retaxieren
Nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen. „Leider kann im Moment (u. a. aufgrund der Corona-Pandemie) nicht davon ausgegangen werden, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung im Entlassmanagement angegeben wird“, teilt der GKV-Spitzenverband mit.
„Damit sich dieser Umstand jedoch nicht negativ auf die Krankenhausentlassung von Patienten auswirkt und ihr Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements reibungslos klappt, haben wir unseren Mitgliedskassen empfohlen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Krankenhausarztnummer zu verzichten.“
Sonderregelungen zum Entlassmanagement
Zum 31. Mai 2020 endeten die Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Doch ein Teil der Ausnahmen wurde angepasst und verlängert – so auch die Covid-19-Sonderreglungen zum Entlassrezept.
Diese Änderungen beim Entlassmanagement, deren Ziel es ist, einen Arztbesuch unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus zu vermeiden, haben weiterhin Bestand:
- Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird ausgesetzt.
- Ärzten ist es gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen.
- Außerdem dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage).
- Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements müssen innerhalb von sechs Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden.
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