Bei der Bearbeitung eines Entlassrezepts müssen Apothekenmitarbeiter:innen besonders wachsam sein und alle Formalitäten beachten. Dazu gehört auch die kurze Gültigkeitsdauer von lediglich drei Werktagen. Wenn allerdings für die Belieferung eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen ist, gerät die Abgabefrist für das Entlassrezept schnell ins Wanken. Was in diesem Fall zu tun ist, erfährst du bei uns.
Die Belieferungsfrist von Entlassrezepten ist in Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) festgelegt. Dort heißt es:
„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen […] nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“
Abgabefrist des Entlassrezepts wegen Genehmigung überschritten
Die kurze Gültigkeit kann gerade da hinderlich sein, wo noch Rücksprachen getroffen werden müssen oder Genehmigungen einzuholen sind. Allerdings kann hierbei im Fall der Genehmigung bei der Krankenkasse Entwarnung gegeben werden. Für die retaxsichere Abrechnung des Entlassrezepts ist nämlich nicht der Tag der Genehmigung, sondern das Vorlagedatum, beziehungsweise bei E-Rezepten das Abrufdatum, der Verordnung von Bedeutung.
Wenn die Genehmigung der Krankenkasse erst verspätet vorliegt, kann das Entlassrezept also auch nach der Abgabefrist abgerechnet werden. Dies sollte jedoch immer handschriftlich auf dem Papierrezept oder im Abgabedatensatz des E-Rezepts fixiert werden. Als Begründung für die verspätete Abgabe wird demnach eingetragen, dass bisher keine Genehmigung der Krankenkasse vorlag und diese zunächst abgewartet werden musste, um das Entlassrezept korrekt abrechnen zu können. Wichtig ist hierbei auch, dass das durch die Krankenkasse erteilte Genehmigungskennzeichen, falls vorhanden, auf der Verordnung angegeben wird.
Wenn keine Genehmigung benötigt wird, ist die Abgabefrist einzuhalten
Falls keine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen ist, müssen allerdings in jedem Fall die gesetzlich festgelegten Abgabefristen eingehalten werden. Sollte die Verordnung erst nach der Abgabefrist in der Apotheke vorliegen, so kann diese auch nicht mehr zulasten der Krankenkasse abgegeben werden. Hier steht den Patient:innen die Möglichkeit offen, dass die Kosten des Entlassrezepts privat getragen werden.
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