Die Ausnahmeregeln zum Entlassrezept gehen in die nächste Runde. Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Konkret die Änderung in § 9.
Die Corona-Pandemie hat den Apotheken verschiedene Lockerungen bei der Arzneimittelabgabe beschert. Darunter auch Ausnahmeregeln beim Entlassrezept. Einige Sonderregeln sind bereits ausgelaufen – beispielsweise die verlängerte Rezeptgültigkeit –, die Abweichungen, die an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind, wurden jedoch verlängert, und zwar bis zum 25. November 2022.
Die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung regelt in § 1 Ausnahmen vom SGB V. Laut Absatz 2 dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verschreiben. Außerdem dürfen Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu sieben Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnet werden.
Das Entlassrezept ist rosa und mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ versehen. Zu finden ist das Kennzeichen im Personalienfeld und verläuft einmal quer von links unten nach rechts oben.
Achtung: BtM– und T-Rezepte tragen diese Kennzeichnung nicht. Zu erkennen ist eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements, wenn die letzte Ziffer im Statusfeld eine „4“ ist. Außerdem sind die Arzneimittel nicht auf einem Muster-16-Rezept verordnet, sondern auf den bekannten gelben und weißen Formularen.
Auf dem Entlassrezept soll im Feld „Arzt-Nr.“ die Krankenhausarztnummer aufgedruckt werden. Weil Krankenhausärzt:innen eine solche Nummer nicht besaßen, wurde auf dem Entlassrezept als Übergangslösung die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei T- und BtM-Rezepten eingesetzt. Ärzt:innen in Reha-Einrichtungen können „4444444“ plus Fachgruppencode auf BtM– und T-Rezepten weiterhin nutzen. Für Krankenhausärzt:innen gilt die verlängerte Übergangsfrist aber nicht.
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