Entlassmanagement: Ausnahmen verlängert
Die Sonderreglungen zum Entlassmanagement werden über den 31. März hinaus verlängert. Ein festes Ablaufdatum gibt es nicht, die Ausnahmen zum Entlassmanagement gelten bis zum Ende der epidemischen Lage.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln verlängert und reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. „Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten“, begründet der G-BA die Entscheidung.
Krankenhausärzt:innen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements bis zum Ende der epidemischen Lage (derzeit 30. Juni 2021) Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gelte auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. (Sonst dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.)
Krankenhausärzt:innen dürfen weiterhin eine Arbeitsunfähig für die Dauer von 14 statt sonst sieben Tagen bescheinigen.
„Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden“, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss mit. Hierbei geht es um die Aussetzung der Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung. Mediziner:innen dürfen auf einem Entlassrezept nicht mehr nur die Packung mit der kleinsten Packungsgrößenkennzeichnung verordnen, sondern auch eine N3.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist es Krankenhausärzt:innen also im Rahmen des Entlassmanagements gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf der Patient:innen, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen.
Der G-BA hat die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) bereits vor knapp einem Jahr geändert und um die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergänzt, dazu gehörten auch die Ausnahmen zum Entlassmanagement. Die aktuellen Neuerungen treten am 1. April in Kraft.
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