Das Ende der Nullretax ist in Sicht, wenn es nach dem Änderungsantrag zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) geht. Die Ampelkoalition will die Nullretax einschränken, aber wie immer gibt es Ausnahmen.
Kassen haben die Möglichkeit der Nullretax, wenn beispielsweise die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht erfüllt sind. Aber auch beim Überschreiten der Rezeptgültigkeit oder fehlender Genehmigung ist eine Vollabsetzung möglich. Damit soll Schluss sein, wenn es nach den Regierungsfraktionen geht. So sollen Retaxationen in fünf Fallgruppen über eine Anpassung in § 129 Sozialgesetzbuch V ausgeschlossen werden, nämlich dann, wenn:
- die Dosierangabe fehlt,
- das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist,
- die festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird – mit Ausnahme von BtM und Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Rezeptvorlage erfolgt oder
- die Genehmigung der Kasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Eine Retaxation soll in den genannten Fällen ausgeschlossen werden, weil „diese im Rahmen der Abwägung der Interessen der Kostenträger und der Apotheken als unverhältnismäßig bewertet wird“, heißt es in der Begründung.
Außerdem soll eine Retax für das abgegebene Arzneimittel ausgeschlossen sein, wenn kein Austausch des verordneten Arzneimittels erfolgt oder die erforderlichen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise fehlen.
Eine Nullretax ist dennoch möglich, nämlich dann, wenn die Arztunterschrift fehlt.
Die Reduzierung von Retaxationsverfahren – Ende der Nullretax – gehört zu den zehn Forderungen der Abda, auf die die Kolleg:innen am Apotheken-Protesttag in der vergangenen Woche aufmerksam gemacht haben.
„Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde“, fordert die Abda. Teilretaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum + 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis) ergibt. Formfehler, die von Verschreibenden verursacht werden, sollen nicht zu einer Retax berechtigen.
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