Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Hilfsmittel-Versorgung während der Pandemie laufen zum Jahresende aus. Weil aber ein Ende der Pandemie nicht in Sicht ist und Kontaktreduktion das Gebot der Stunde bleibt, hat der GKV-Spitzenverband die Empfehlungen neu gefasst. Diese haben bis zum 31. März 2022 Gültigkeit. So kann unter anderem die Empfangsbestätigung durch PTA erfolgen.
Zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung von SARS-CoV-2 empfiehlt der GKV-Spitzenverband weiterhin, Hilfsmittel vorrangig per Versand an die Versicherten abzugeben, wenn kein persönlicher Kontakt erforderlich ist. Ziel ist die Kontaktreduktion. Beratung und Hinweise zum Gebrauch des Hilfsmittels können auch telefonisch, per Mail, Video oder digitale Medien erfolgen. Medizinisch notwendige Behandlungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie beispielsweise das Anmessen von Kompressionsstrümpfen, ist weiterhin möglich – dabei sind Schutzmaßnahmen zu treffen und einzuhalten.
Empfangsbestätigung durch PTA bis 31. März 2022 möglich
Wird ein Hilfsmittel geliefert, muss der Empfang auf der Rückseite des Rezeptes von den Versicherten quittiert werden. „Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten […] soll bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt ebenfalls verzichtet werden“, teilt der GKV-Spitzenverband mit. Eine Unterschrift ist dennoch nötig. Die Lösung: Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist. In der Praxis bedeutet das, dass PTA die Empfangsbestätigung erbringen dürfen. Dabei muss aber deutlich gemacht werden, dass die Unterzeichnung durch den Leistungserbringer aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Alternativ kann auch die zustellende Person unterzeichnen.
Außerdem wird auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Leistungserbringern beizubringen sind, bis auf Weiteres verzichtet.
Was gilt noch? Vertraglich vereinbarte Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Leistungserbringer können bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.
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