Elternzeit in der Apotheke: Was gilt bei Kündigung, Rückkehr und Co.?
Einen Baby-Boom gab es durch Corona zwar nicht, trotzdem steht bei manch einem/einer womöglich bald Nachwuchs an. Höchste Zeit, sich zum Thema Elternzeit schlau zu machen. Wir liefern dir die wichtigsten Fakten rund um Rechte, Pflichten und deine Rückkehr in die Apotheke nach der Elternzeit.
Ist ein Baby unterwegs, ist damit auch eine Auszeit in der Apotheke verbunden. Schließlich willst du für den Nachwuchs da sein. Dafür haben sowohl Mütter als auch Väter Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das Kind selbst betreuen. Festgeschrieben ist dies im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Der Anspruch umfasst maximal drei Jahre, die du je nach Bedarf in drei Abschnitte einteilen kannst. So weit zu den Grundbedingungen. Nun aber zu den entscheidenden Details: Was gilt in Sachen Kündigung und Rückkehr in die Apotheke nach Elternzeit?
Befindest du dich in Elternzeit, arbeitest du entweder gar nicht oder höchstens 30 Wochenstunden (für alle ab dem 1. September geborenen Kinder maximal 32 Wochenstunden). Und hier die gute Nachricht: „Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen“, heißt es in § 18 BEEG. Die Kündigung ist nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Dazu zählt beispielsweise eine verhaltensbedingte Kündigung. Betriebsbedingt darf Arbeitnehmer:innen erst nach der Elternzeit gekündigt werden, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Übrigens: Auch im Hinblick auf die Berufsjahre und Rentenansprüche heißt es aufatmen – zumindest teilweise. „Zeiten, die Apothekenmitarbeiter nach §§ 15, 16 BEEG als Elternzeit in Anspruch nehmen, werden mit zwölf Monaten pro Kind, begrenzt auf insgesamt zwei Jahre als Berufsjahre angerechnet“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Darüber hinaus wird die Elternzeit als Kindererziehungszeit auf deinem Rentenkonto berücksichtigt. Schlechte Nachrichten gibt es dagegen im Hinblick auf die jährliche Sonderzahlung. Denn diese verringert sich pro Monat Elternzeit um 1/12. Gleiches gilt auch beim Urlaub.
Was passiert bei der Rückkehr in die Apotheke nach der Elternzeit? Kannst du einfach in deinen alten Job zurückkehren? Jein. Du hast zwar Anspruch auf deine ursprüngliche oder eine vergleichbare Position. Die Aufgaben können sich allerdings womöglich ändern, denn der/die Arbeitgeber:in hat das Weisungsrecht. Fest steht jedoch: Eine berufliche Schlechterstellung ist laut DGB unzulässig. Auch am vereinbarten Arbeitsumfang ändert sich in der Regel nichts. „Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn in der Apotheke mindestens 16 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hat die Apotheke nicht mehr als 15 Mitarbeiter, besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung“, stellt die Landesapothekerkammer Hessen klar. Für einen Wechsel von Voll- auf Teilzeit muss das Beschäftigungsverhältnis außerdem seit mehr als sechs Monaten bestehen.
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