Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – ohne dabei ihren Job zu verlieren. Das gilt auch für PTA mit Kind. Aber braucht es für die Inanspruchnahme von Elternzeit die Erlaubnis der Apothekenleitung?
Der Anspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert und gilt generell für berufstätige Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Sie können sich zugunsten der Kinderbetreuung befristet von der Arbeit freistellen lassen.
Dabei handelt es sich um einen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber:in. Eine Erlaubnis von dem/der Chef:in braucht es dafür jedoch nicht, stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) klar: „Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.“
Zur Erinnerung: Das Arbeitsverhältnis läuft während der Elternzeit unverändert weiter.
Elternzeit: Keine Erlaubnis, aber Anmeldung
Folglich müssen Angestellte, die ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen wollen, die Apothekenleitung zuvor nicht um Zustimmung bitten und diese auch nicht „beantragen“. Trotzdem muss die Elternzeit angekündigt beziehungsweise angemeldet werden, und zwar in Textform:
- bei Kindern unter drei Jahren mindestens sieben Wochen im Voraus
- bei Kindern zwischen drei und acht Jahren mindestens 13 Wochen vorher
Außerdem muss bei einer Elternzeit für Kinder in den ersten drei Lebensjahren verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit für dieses Kind genommen werden soll. Die Rede ist vom sogenannten Bindungszeitraum.
Achtung: Mit den Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes muss die Anmeldung der Elternzeit nicht mehr in Schriftform erfolgen, sondern es genügt die Textform – auch eine E-Mail reicht folglich aus.
Chef:innen können ablehnen
Da Angestellte für die Elternzeit keine Zustimmung durch die Apothekenleitung benötigen, kann diese die Abwesenheit in der Regel auch nicht ablehnen. Der/die Chef:in ist jedoch laut BEEG verpflichtet, eine Bestätigung über die Anmeldung auszustellen.
Achtung: Wird die Elternzeit in Teilabschnitte aufgeteilt, kann die Apothekenleitung den dritten Abschnitt ablehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt und wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen.
Was bei Urlaub und Co. gilt, erfährst du hier.
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