Einzelimport: Kassen verzichten auf Genehmigung
Für einen Einzelimport nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) gelten verschiedene Vorgaben. Soll die Kasse die Kosten übernehmen, ist eine Genehmigung einzuholen. Doch dies ist nicht immer nötig, denn einige Kassen verzichten auf eine Genehmigung.
Schon 2023 waren Kinderantibiotika von Lieferengpässen betroffen. Um die Versorgung zu erleichtern, hat beispielsweise die AOK Sachsen-Anhalt auf eine Genehmigung von Einzelimporten verzichtet, wenn der Abrechnungswert bei bis zu 100 Euro (brutto) pro Packung lag. Das Konzept gibt es noch immer.
Die AOK Nordost verzichtet bei Einzelimporten mit einem Bruttopreis bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro pro Packung „im Sinne einer zügigen Versorgung ihrer Versicherten auf Taxbeanstandungen sowie auf den Nachweis von Kostenvoranschlägen.“
Von der AOK Niedersachsen heißt es: Eine Kostenzusage muss im Vorfeld bei Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 AMG von der Ärztin oder vom Arzt eingeholt werden. Dabei hat die Apotheke keine Prüfpflicht. „Eine Genehmigung für die Belieferung ist für die Apotheke nicht erforderlich.“ Ausgenommen sind Beschaffungskosten von mehr als zehn Euro. Allerdings muss die Belieferung durch die Apotheke wirtschaftlich sein.
Die Barmer übernimmt für die Dauer der Lieferengpässe von Antibiotikasäften die Kosten für einen Einzelimport und verzichtet auf die gemäß § 5 Absatz 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
„Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Einzelimporte direkt über das Kassenrezept mit der Barmer abrechnen, ohne dass Versicherte hierfür in der Apotheke eine Genehmigung vorlegen bzw. Apotheken eine Genehmigung einholen müssen.“
Sonst gibt es bei den Ersatzkassen keine Ausnahmen – Einzelimporte „sind nur dann zu Lasten der jeweiligen Ersatzkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt.“ Das gilt auch, wenn ein Präparat verordnet ist, das auf dem deutschen Markt nicht mehr verfügbar ist, aber aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschafft werden kann.
Einzelimport nach § 73 Absatz 3
Möglich ist ein Einzelimport von Arzneimitteln, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, wenn:
- eine Bestellung einer Einzelperson in geringer Menge vorliegt (ein Import auf Vorrat ist nicht zulässig),
- das Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde und
- in Deutschland für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke zur Verfügung steht.
Außerdem kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Falle eines Lieferengpasses die zuständige Behörde dazu ermächtigen, den Ausfall über Importe abzufedern – auch wenn es hierzulande ein zugelassenes Arzneimittel gibt. Dies ist möglich, wenn ein Versorgungsmangel ausgerufen wurde.
Bei der Abrechnung können zwei Sonder-PZN Anwendung finden. Zum einen die 09999117 im Falle eines Einzelimports eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels. Abgerechnet wird gemäß der Arzneimittelpreisverordnung.
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