Einzelimport: AOK Sachsen-Anhalt verzichtet auf Genehmigung des Abgabepreises
Wird ein Arzneimittel nach § 73 Arzneimittelgesetz importiert und soll das Rezept zulasten der AOK Sachsen-Anhalt abgerechnet werden, ist vorab eine Genehmigung des Abgabepreises einzuholen. Doch die Kasse verzichtet beim Einzelimport bis zum 31. Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Vorgabe. Mehr noch, die Kasse hat weitere coronabedingte Lockerungen verlängert.
Die Pandemie macht`s möglich. Verschiedene Verordnungen erleichtern den Apotheken die Arzneimittelabgabe. Aber auch die gesetzlichen Kassen verzichten auf verschiedene bürokratische Vorgaben. So auch die AOK Sachsen-Anhalt.
Einzelimport: Keine Genehmigung des Abgabepreises bis 31. Juli nötig
Ist ein Importarzneimittel nach § 73 AMG für Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt verordnet, können die Apotheken das Rezept ohne vorherige Genehmigung des Abgabepreises beliefern, wenn der/die Versicherte vorab eine grundsätzliche Genehmigung von der AOK Sachsen-Anhalt erhalten hat. Die Kasse verzichtet demnach bis zum 31. Juli 2021 auf eine Genehmigung des Abgabepreises beim Einzelimport. Allerdings sollen die Apotheken unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes stets die kostengünstigste Variante gemäß des Arzneimittelversorgungsvertrages § 2 liefern.
Die Vorlage der Genehmigung der Krankenkasse soll von der Apotheke auf der Verordnung vermerkt und abgezeichnet werden. Übersteigen die Beschaffungskosten fünf Euro netto, ist keine vorherige Genehmigung nötig. Die Kosten können in voller Höhe abgerechnet werden. Allerdings ist der Nachweis über die entstandenen Kosten auf Nachfrage der Kasse vorzulegen.
Noch mehr Lockerungen bis 31. Juli 2021
- Ist aut-idem gesetzt, aber ein Austausch aufgrund von Lieferengpässen oder einer Notversorgung unumgänglich, ist Rücksprache mit dem/der Verschreibenden zu halten und das Ergebnis auf dem Rezept zu dokumentieren. Der Vermerk muss durch den/die Apotheker:in abgezeichnet werden, ein Gegenzeichnen durch die Praxis ist nicht erforderlich.
- Bei Präparaten der Substitutionsausschlussliste ist ein Austausch aufgrund der coronabedingten Lockerungen zwar ausnahmsweise möglich, allerdings sollte dieser aufgrund der haftungsrechtlichen Risiken für die Apotheke nur nach telefonischer Rücksprache mit dem/der Verschreibenden erfolgen und das Ergebnis auf dem Rezept vermerkt werden: „Rücksprache mit Dr. XY am …, Abgabe von … abgesprochen“.
- Wenn die Betriebsstättennummern (BSNR) auf der Verordnung nicht übereinstimmen und die Apotheke eine Fälschung ausschließen kann, ist bis zum 31. Juli 2021 keine Korrektur der BSNR nötig.
Auch die IKK gesund plus verlängert die beschlossenen coronabedingten Lockerungen, allerdings bis zum 30. Juni 2021. Betroffen sind die Ausnahmen zur Substitutionsausschlussliste. Apotheken dürfen nach telefonischer Rücksprache mit dem/der Verschreibenden einen Austausch vornehmen. Dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren. Außerdem dürfen Formfehler nachträglich geheilt werden. Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt seinen Mitgliedern mitteilt, gestattet die IKK gesund plus während der Pandemie eine nachträgliche Heilung im Retaxverfahren von versehentlich nicht angegebenen Berufs-/Facharztbezeichnungen, Telefonnummer, Vorname, sowie Ergänzungen auf Entlassrezepten.
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