Einzelimport: AOK Sachsen-Anhalt fordert drei Kostenvoranschläge
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Apotheken ein Arzneimittel aus dem Ausland importieren. Geregelt ist dies in § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Apotheken müssen einige Vorgaben beachten – so fordert die AOK Sachsen-Anhalt drei Kostenvoranschläge für einen Einzelimport.
Ist ein Humanarzneimittel hierzulande nicht verfügbar, besteht die Möglichkeit des Einzelimports, namlich dann, wenn:
- eine Bestellung einer Einzelperson in geringer Menge vorliegt,
- das Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde und
- in Deutschland für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke zur Verfügung steht.
Außerdem kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Falle eines Lieferengpasses die zuständige Behörde dazu ermächtigen, den Ausfall über Importe abzufedern – auch wenn es hierzulande ein zugelassenes Arzneimittel gibt. Dies ist in der Vergangenheit mehrfach geschehen, unter anderem bei Grippeimpfstoffen oder auch bei Tamoxifen.
Achtung! Gibt eine Apotheke einen Einzelimport ab, greift die Gefährdungshaftung des Herstellers nicht und die Apotheke kann haftbar gemacht werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Apotheke Qualität und Identität des Arzneimittels garantieren muss. Außerdem müssen Ärzt:in und Patient:in von der Apotheke über ihr bekannte Risiken informiert werden.
AOK Sachsen-Anhalt: Für Einzelimport drei Kostenvoranschläge von drei Apotheken
Liegt ein Kassenrezept vor und sind die Vorgaben von § 73 Absatz 3 erfüllt, entscheidet die Kasse das weitere Vorgehen. So hat die AOK Sachsen-Anhalt im Arzneiversorgungsvertrag festgelegt, dass Einzelimporte genehmigungspflichtig sind und drei Kostenvoranschläge von internationalen Apotheken einzuholen sind, und zwar von drei unterschiedlichen Apotheken. Sonst könne ein Genehmigungsantrag von der Kasse nicht bearbeitet werden.
Die Genehmigung ist eine Einzelfallentscheidung und kann einige Zeit dauern. Die Kostenübernahme sollte zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen. Im schlimmsten Fall bleibt die Apotheke auf den Kosten sitzen, wenn die Kasse keine Zusage erteilt. Daher empfiehlt es sich, das Kassenrezept bis zum Zeitpunkt der erteilten Kostenübernahme als Privatrezept zu behandeln. Unter Umständen müssen Patient:innen in Vorleistung gehen. Ist die Erstattung geklärt, wird zulasten des Kostenträgers abgerechnet und Patient:innen leisten die gesetzliche Zuzahlung.
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