Die Vorbereitungen für das elektronische T-Rezept laufen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) soll entsprechend angepasst werden. Doch dass das E-T-Rezept ab Sommer 2025 von den Ärzt:innen ausgestellt werden kann, daran glaubt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nicht.
„Die KBV geht zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass eine verpflichtende Umsetzung der elektronischen Ausstellung und Übermittlung von vertragsärztlichen Verschreibungen von T-rezeptpflichtigen Arzneimitteln […] ab dem 1. Juli 2025 noch nicht möglich sein wird, da die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind“, heißt es in der KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der AMVV.
Dass der Gesetzgeber schon jetzt die Umsetzung des E-T-Rezeptes in der AMVV abbildet und präzisiert, begrüßt die KBV dennoch und regt eine Anpassung an. In § 3a Absatz 4 AMVV soll es künftig heißen: „(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.“
Weil der Passus nicht analogen Formulierungen in der AMVV entspricht, schlägt die KBV folgende Änderung vor: „(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung oder bei elektronischer Verordnung ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.“
E-T-Rezept
Eine Änderung in § 3 AMVV sieht vor, dass künftig auch eine Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderrezept – T-Rezept – gekennzeichnet ist, möglich ist. Das T-Rezept darf nur für die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verwendet werden. Pro Rezept kann zudem nur eines der genannten Arzneimittel rezeptiert werden.
Zudem wird im Referentenentwurf klargestellt, dass beim T-E-Rezept vermerkt werden muss, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
Damit gelten anderen Vorgaben als für das Papierrezept. Denn papiergebundene T-Rezepte „müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation eines entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt“, heißt es in Absatz 2. Die verschreibende Person muss die Pflichtfelder entsprechend ankreuzen.
Der Passus für das E-Rezept wird hingegen nur angehangen und nicht darauf verwiesen, dass die Vorgaben für das Papierrezept ebenfalls zu beachten sind. Somit müssen Ärzt:innen beim E-T-Rezept nicht markieren, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten und das Schulungsmaterial ausgehändigt wurde.
Außerdem wird künftig nicht mehr von Frauen im gebärfähigen Alter, sondern von gebärfähigen Frauen gesprochen. E-T-Rezepte sind bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungsdatum oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.
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