E-T-Rezept: Änderung der AMVV nicht praktikabel
Ab Juli dieses Jahres soll das E-T-Rezept ausgestellt werden. Daran glaubt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zwar nicht, aber die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss dennoch entsprechend angepasst werden. In der Folge weichen die Vorgaben für elektronische und papiergebundene Rezepte voneinander ab. Die Abda hält die Anpassungen „nicht für praktikabel.“
Eine Änderung in § 3 AMVV sieht vor, dass künftig auch eine Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderrezept – T-Rezept – gekennzeichnet ist, möglich ist. Der Passus für das E-Rezept wird allerdings nur angehangen und nicht darauf verwiesen, dass die Vorgaben für das Papierrezept ebenfalls zu beachten sind. Somit müssen Ärzt:innen beim E-T-Rezept nicht markieren, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten und das Schulungsmaterial ausgehändigt wurde, sondern nur, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
„Wir halten es nicht für praktikabel, wenn die Mindestangaben eines T-Rezepts für ein elektronisches Rezept und eine herkömmliche Verschreibung auf einem analogen T-Rezept-Vordruck voneinander abweichen“, so die Abda in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf.
Die verschiedenen Vorgaben würden zu Unsicherheiten bei der T-Rezeptprüfung führen. Die Folge sei ein erhöhtes Retax-Risiko. Zudem schlägt die Abda vor, dass künftig unabhängig davon, ob ein Papier- oder E-T-Rezept ausgestellt wird, ein Kreuz durch die verschreibende Person nur dann vorzunehmen ist, wenn ausnahmsweise eine Anwendung im Off-label-use erfolgen soll – was auch nur in weniger als 1,5 Prozent der Fälle geschieht. Schon aufgrund des geringen Einsatzes mache die Vorgabe „keinen Sinn“, führe zu zusätzlichem Aufwand und erscheine nicht erforderlich.
Außerdem wird künftig nicht mehr von Frauen im gebärfähigen Alter, sondern von gebärfähigen Frauen gesprochen. Der Begriff sei nach der Verordnungsbegründung weniger einschränkend. Dies bezweifelt die Abda. Denn dann sind Ärzt:innen künftig verpflichtet, eine diagnostische Feststellung der Gebärfähigkeit vorzunehmen. Zudem führe die Vorgabe zu rechtlichen Unsicherheiten, weil die Anforderungen an Papier- und E-T-Rezepte unterschiedlich sind.
Nur bei einem E-T-Rezept haben Ärzt:innen Angaben zur Reichdauer und dazu zu machen, ob es sich um eine Verschreibung für eine gebärfähige Frau handelt. „Es ist nicht erkennbar, mit welcher Begründung diese Angaben bei der Verordnung auf E-Rezept erforderlich sind, wenn sie bei der Verordnung auf dem Formblatt für entbehrlich erachtet werden“, so die Abda.
E-T-Rezepte sind bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungsdatum oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig. Das T-Rezept darf nur für die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verwendet werden. Pro Rezept kann zudem nur eines der genannten Arzneimittel rezeptiert werden.
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