Mehrfachverordnungen sollen erst per E-Rezept ausgestellt werden, wenn der E-Rezeptserver diese auch verarbeiten kann. Eigentlich sollte es Mitte 2022 so weit sein. Doch es ist weiter Warten angesagt.
Mehrfachverordnungen sollen die Arzneimittelversorgung von chronisch Kranken erleichtern. Denn die Dauermedikation der Patient:innen kann sozusagen im Voraus ausgestellt und so der Aufwand für die Betroffenen verringert werden. Verankert wurde die Möglichkeit in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V. „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist.“ Die Rezepte sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen von Apotheken bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zulasten der Kasse beliefert werden.
Auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) liefert eine gesetzliche Grundlage für Mehrfachverordnungen, und zwar in § 4 und § 2. In der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat das Wiederholungsrezept ebenfalls einen Platz gefunden. Möglich macht dies Absatz 2a, der neu in § 11 eingeführt wurde.
AMVV § 2: „Sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen.“
AMVV § 4: „Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel
jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“
Mehrfachverordnung nur per E-Rezept
Doch noch konnten Praxen und Patient:innen von der Möglichkeit der Mehrfachverordnungen keinen Gebrauch machen. Eigentlich sollte es seit dem 1. Januar 2022 möglich sein, Mehrfachverordnungen auszustellen und einlösen zu können. „In Abstimmung mit allen Beteiligten einschließlich dem Bundesgesundheitsministerium wird die Mehrfachverordnung nur als E-Rezept und damit erst nach dessen Einführung möglich sein“, informiert eine Sprecherin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Juni 2021. „Die Vertragspartner haben sich darauf geeinigt, die Regelung mit der Einführung des elektronischen Rezepts ab 1. Januar 2022 umzusetzen.“
Wiederholungsverordnung ab Q4 möglich?
Doch der flächendeckende Start des E-Rezeptes wurde verschoben und mit ihm die Einführung der Mehrfachverordnungen. Diese sollen erst per E-Rezept ausgestellt werden, wenn der E-Rezeptserver sie auch verarbeiten kann. Eigentlich sollte es Mitte 2022 so weit sein, doch auf Anfrage teilt die gematik mit: „Der E-Rezept-Fachdienst wird ab Q4 2022 die Funktion Mehrfachverordnung unterstützen. Die technischen Voraussetzungen sind damit gegeben. Wann die Primärsysteme der Ärzte und Apotheker die Funktionalität umsetzen und ausrollen, können wir seitens der gematik allerdings nicht sagen.“
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