E-Rezept: Bis wann sind Korrekturen möglich?
Beim Umgang mit E-Rezepten ist in der Apotheke oft Mehraufwand vorprogrammiert, vor allem, wenn die Verordnungen fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen. Ergänzungen und Korrekturen sind beim E-Rezept zwar möglich – doch bis wann?
Fehlerhaft ausgestellte Verordnungen gehören auch mehr als zwei Monate nach dem verpflichtenden Start für die Apotheken zu den größten Herausforderungen beim E-Rezept. Änderungen dürfen vom pharmazeutischen Personal zwar nicht vorgenommen werden, aber Korrekturen und Ergänzungen.
Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte, bei denen Korrekturen vorgenommen werden dürfen. Dazu gehört neben der Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung unter anderem auch die Ergänzung eines Hinweises auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung. Doch es stellt sich mitunter die Frage, bis wann Korrekturen beim E-Rezept möglich sind.
Übrigens: Weist ein E-Rezept bei „Dosierung“ die Angabe „false“ auf, steht dies analog zum Kürzel „Dj“ beim Papierrezept und bedeutet somit „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“, informiert der Deutsche Apothekerverband (DAV).
Korrekturen beim E-Rezept auch nachträglich möglich?
Generell gilt: Werden beim E-Rezept Korrekturen vorgenommen, müssen diese im Abgabedatensatz über vorbelegte Schlüssel erfolgen und somit im Warenwirtschaftssystem dokumentiert werden. Zudem müssen Korrekturen und/oder Ergänzungen durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem HBA des/der für die Abgabe verantwortliche/n Apotheker:in bestätigt werden. Dies ist bis zum Ende des nächsten Arbeitstages möglich. Doch was gilt, wenn die Apotheke den aus dem E-Rezept erstellten Abgabedatensatz an das Rechenzentrum übermittelt und im Nachgang korrigieren will, beispielsweise weil es zuvor vergessen wurde? Eine nachträgliche Korrektur des aus dem E-Rezept erstellten Datensatzes ist grundsätzlich möglich. Auch eine Neuerstellung ist zulässig, wenn es vom Rechenzentrum eine Beanstandung gab. Doch bis wann kann die Korrektur erfolgen?
„Grundsätzlich ist eine Korrektur bis zur Einreichung der Daten bei der Krankenkasse möglich“, stellt der DAV klar. Das bedeutet, solange die elektronische Verordnung – genau das E-Rezept, der eAbgabedatensatz und der Abrechnungsdatensatz als Sammelrechnung – noch nicht vom Apothekenrechenzentrum an die Kasse übermittelt wurde, ist Korrigieren erlaubt – theoretisch zumindest. Denn eine klare vertragliche Regelung gibt es dazu laut DAV nicht. Daher sind Abweichungen beim Umgang mit Rezeptkorrekturen von Apothekenrechenzentrum zu Apothekenrechenzentrum möglich.
Gemäß § 4 Absatz 1 der Anlage 1 zur Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch rechnen Apotheken „ihre Leistungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen oder den von diesen benannten Stellen ab.“
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