Das E-Rezept ist retaxsicher – eigentlich, in der Theorie. Doch in der Praxis treten immer wieder Formfehler auf. Eine Heilung wie beim Papierrezept ist jedoch nicht immer möglich. Ein Beispiel sind die Angaben zur verschreibenden Person.
Was Apotheken auf einem Rezept heilen dürfen und was nicht, regeln die Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Rahmenvertrag. Wird bei einem E-Rezept eine Korrektur vorgenommen, muss diese im elektronischen Abgabedatensatz aufgenommen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur dokumentiert werden.
E-Rezept: Keine Korrektur des Arztnamens
Doch nicht jeden Formfehler kann die Apotheke bei einem E-Rezept heilen. Fehlt die Berufsbezeichnung oder der Vorname der verschreibenden Person, kann dies nicht von der Apotheke korrigiert werden. Es muss ein neues E-Rezept ausgestellt werden. Gleiches gilt für die Telefonnummer sowie die Lebenslange Arztnummer (LANR) sowie die Betriebsstättennummer (BSNR). Aber auch die fehlenden Angaben zur versicherten Person wie beispielsweise Krankenkasse oder Kassen-IK können bei einer elektronischen Verordnung nicht geheilt werden.
Es gibt jedoch noch weitere Fälle, die nicht geheilt werden können. Dazu gehört auch die Änderung der Abgabe bei gesetztem Aut-idem Kreuz ebenso wie bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste, beispielsweise, wenn ein Lieferengpass vorliegt.
E-Rezept: Was darf geheilt werden?
Liegt eine unklare Verordnung in der Apotheke vor, beispielsweise, weil es sich um eine falsche Mengenangabe handelt oder die Dosierung fehlt, kann nach ärztlicher Rücksprache, Dokumentation und Verwendung des zugehörigen Schlüssels geheilt werden. Außerdem kann im Falle eines Lieferengpasses die Änderung der Abgabe in Bezug auf Stückzahl, Stärke und Packungsgröße über die Verwendung von Schlüssel 12 vorgenommen werden – vorausgesetzt, die verordnete Gesamtmenge wird nicht überschritten.
Welcher Schlüssel heilt was?
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung, Grundlage ist Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag § 129
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt
Heilen nach Arztrücksprache
Die Apotheke erreicht die Praxis telefonisch und gibt das E-Rezept in der Warenwirtschaft wieder frei. Die Arztpraxis löscht das fehlerhafte E-Rezept und erstellt ein neues, signiert dieses sofort und hinterlegt es in der TI.
Arztpraxis ist nicht erreichbar
Die Gematik liefert Informationen zur Korrektur von E-Rezepten, und zwar auch dann, wenn die Praxis nicht sofort, sondern erst später erreichbar ist und der/die Kund:in nicht mehr in der Apotheke ist. Im ersten Schritt gibt die Apotheke das Rezept in ihrer Warenwirtschaft wieder frei. Via KIM kann die nötige Korrektur an die Praxis übermittelt werden. Rezept-ID nicht vergessen. Die Praxis löscht das fehlerhafte Rezept und stellt ein neues aus, signiert dieses sofort und übermittelt es an die Apotheke. Dies ist auf drei verschiedenen Wegen möglich:
- Rezeptcode wird via KIM an die Apotheke gesendet, Patient:in informiert, Arzneimittel geliefert oder abgeholt – hierbei handelt es sich nicht um Zuweisung, da der/die Patient:in die Apotheke zur Belieferung bereits ausgewählt hat
- Kund:in anrufen und bitten, mit Gesundheitskarte erneut in die Apotheke zu kommen, Rezept abrufen und einlösen
- neues Rezept ist in App hinterlegt und kann eingelöst werden.
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