Heute ist es so weit – der Rollout des E-Rezeptes beginnt. Rund 11.000 Apotheken haben sich laut ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening im Apothekenportal als startklar für das E-Rezept gemeldet. Doch die Teams fürchten Probleme – welche Änderungen und Korrekturen sind beim E-Rezept möglich?
Wie gut fühlen sich die Apotheken auf die Einführung des E-Rezepts vorbereitet? Die Antwort liefert eine aposcope-Befragung unter den Kolleg:innen. Die Mehrheit der Inhaber:innen (57 Prozent) sagt gut oder eher gut. Die Teams sehen mehr Nachholbedarf – 49 Prozent fühlen sich Stand jetzt gut vorbereitet – vor zwei Monaten waren es nur 38 Prozent.
Die Kolleg:innen sehen die Patientenversorgung in Gefahr – 87 Prozent der Inhaber:innen und 79 Prozent der angestellten Apotheker:innen und PTA haben Sorge, dass technische Fehler in der TI im Apothekenalltag zu Problemen bei der Patientenversorgung führen werden. Doch die Teams fürchten nicht nur technische Probleme oder IT-Ausfälle. Hinzu kommen bei etwa acht von zehn Kolleg:innen Bedenken in puncto Problemen bei Rezeptänderungen. Und dennoch glauben nur 39 Prozent, dass es vermehrt zu Retaxationen kommen wird. Sind Änderungen beim E-Rezept möglich?
Können Apotheker:innen beim E-Rezept Änderungen vornehmen?
Wurde ein E-Rezept bereits signiert, kann dieses nicht mehr korrigiert werden. Weil die elektronische Verordnung mit der qualifiziert elektronischen Unterschrift (QES) auf dem TI-Server abgelegt und gespeichert wird, kann auch nur die verschreibende Person die ausgestellte Verordnung löschen und gegebenenfalls neu ausstellen. Das bedeutet: Apotheken können eine falsche Verordnung nicht ändern. Was jedoch möglich ist, sind Korrekturen und Ergänzungen.
Welche Ergänzungen/Korrekturen kann die Apotheke vornehmen?
Wie auch bei Papierrezepten können Apotheken Korrekturen entsprechend der gesetzlich und vertraglich vereinbarten Regelungen vornehmen. Möglich ist dies im Abgabedatensatz über vorbelegte Schlüssel. Diese sind in der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V zu finden.
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung, Grundlage ist Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag §129
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt
In den Fällen 2, 3 und 4 ist eine Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein Freifeld, in dem die Anmerkungen einen Platz finden können, die auf dem Papierrezept per Hand aufgetragen werden.
Laut Abda kann der Schlüssel 12 verwendet werden, wenn beispielsweise eine Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz 7 Rahmenvertrag dokumentiert werden muss.
Achtung, jede Rezeptänderung muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur einer/eines Apotheker:in mit dem Heilberufsausweis quittiert werden.
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