Das E-Rezept ist seit Jahresbeginn für verschreibungspflichtige Arzneimittel Pflicht – mit einigen Ausnahmen. So sollen HiMi-E-Rezepte erst ab 1. Juli 2027 möglich sein, elektronische BtM- und T-Rezepte ab 1. Juli 2025. Für E-BtM-Rezepte soll jedoch bereits ab Oktober eine Testphase starten.
„Die Anwendungspraxis der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hat gezeigt, dass bestimmte Regelungen, wie zum Beispiel die Vorgaben papiergebundener Betäubungsmittelverschreibungen sowie papiergebundener Nachweise zum Bestand und Verbleib von BtM nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und durch die Möglichkeiten der digitalen Verschreibung und Nachweisführung angepasst werden sollten“, heißt es in einem Referentenentwurf zur Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.
BtM-Rezepte sollen demnach künftig in digitaler Form ausgestellt werden. Ab 1. Juli 2025 ist die Ausstellung von E-BtM-Rezepten gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtend. Auch die Dokumentation und Nachweisführung sollen künftig elektronisch möglich sein. Bevor es so weit ist, soll jedoch noch in diesem Jahr – genau ab 1. Oktober – eine Testphase starten, und zwar in „bestimmten Modellregionen“, wie es im Entwurf heißt. Diese soll der Erprobung beim Umgang mit entsprechenden Verordnungen dienen.
E-BtM-Rezepte: Das ist geplant
Um BtM-Rezepte elektronisch ausstellen zu können, müssen sich Ärzt:innen und Zahnärzt:innen einmalig beim Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) und Medizinprodukte registrieren. „Bei jeder elektronischen Verschreibung erfolgt eine automatisierte Abfrage beim BfArM, ob der Verschreibende dort registriert ist“, heißt es im Entwurf. Privat- und Tierärzt:innen sind aufgrund der fehlenden technischen Infrastruktur vorerst ausgenommen und sollen erst später Zugang erhalten.
E-BtM-Rezepte sollen laut Referentenentwurf nicht mehr aus drei Teilen, sondern nur noch aus einem elektronischen Betäubungsmittelverschreibungsnachweis (= E-BtM-Verschreibungsnachweis) und einem elektronischen Betäubungsmittelabgabenachweis (= E-BtM-Abgabenachweis) bestehen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Der Zugang zum Rezept darf nicht übertragen werden. Pro E-BtM-Rezept kann nur ein BtM verschrieben werden.
E-BtM-Rezepte = weniger Retaxationen?
Der E-BtM-Verschreibungsnachweis verbleibt nach der Ausstellung bei dem/der Verschreibenden, der E-BtM-Abgabenachweis, der den Teilen I und II der Verschreibung auf einem amtlichen Formblatt entspricht, wird in der Apotheke vorgelegt und dort gespeichert. Die Einlösung erfolgt über dieselben Wege wie bei anderen E-Rezepten – sprich mittels App, Token-Ausdruck oder elektronischer Gesundheitskarte.
E-BtM-Rezepte sollen im Vergleich zur bisherigen Papierform weniger bürokratischen Aufwand erzeugen und weniger fehleranfällig sein, wodurch sich die Zahl der Retaxationen reduzieren soll. Da neben der Rezeptausstellung auch die Dokumentation und Nachweisführung digital möglich sein sollen, könnten allein Apotheken mehrere zehntausend Arbeitsstunden sparen.
Die genauen Vorgaben für das Verfahren der Verschreibung in elektronischer Form und für das Verfahren der Nachweisführung von Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln in elektronischer Form werden vom BfArM festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Was gilt bei Fehlern und Änderungen?
Fehlerhaft ausgestellte E-BtM-Rezepte müssen von dem/der Verschreibenden gelöscht und neu ausgestellt werden. Die Löschung muss zudem dokumentiert sowie drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Soll die elektronische BtM-Verordnung in der Apotheke geändert/ergänzt werden, ist dies auf dem E-BtM-Abgabenachweis zu vermerken. Ist Arztrücksprache nötig, muss diese dokumentiert und eine elektronische Kopie des geänderten oder ergänzten E-BtM-Abgabenachweise an die Praxis übermittelt werden, die diesen auf Richtigkeit prüft und drei Jahre lang aufbewahrt.
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