In der Apotheke bestimmt der/die Chef:in die Pause, oder? Zumindest kann die Apothekenleitung Lage und Dauer festlegen. Dabei sind jedoch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Doch dürfen Chef:innen auch mehr Pausen als gesetzlich vorgeschrieben anordnen?
Im ArbZG ist neben der täglichen Obergrenze für die Arbeitszeit und der Ruhezeit von mindestens elf Stunden auch geregelt, ab wann Angestellte wie lange Pause machen müssen. Dabei gilt laut § 4: Ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause Pflicht und diese muss mindestens 30 Minuten betragen. Wird mehr als neun Stunden gearbeitet, sind weitere 15 Minuten Pause Pflicht.
Eine Aufteilung der Pausenzeit in 15-Minuten-Abschnitte ist möglich. Zudem muss sichergestellt sein, dass nicht länger als sechs Stunden am Stück gearbeitet wird. So weit, so bekannt. Doch dies sind lediglich Mindestvorgaben. Entscheidend ist das Wort „mindestens“ in der gesetzlichen Regelung. Bedeutet dies, dass Chef:innen auch auf mehr Pausen als vorgeschrieben bestehen dürfen?
Mehr Pausen als gesetzlich vorgeschrieben sind erlaubt
So kam bei einem Angestellten in Teilzeit die Frage auf, ob sein Arbeitgeber auch nach vier Stunden Arbeitszeit bereits eine Pause anordnen kann, wie das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) informiert. Generell gilt: Ja. „Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unter Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts klar. Neben dem Weisungsrecht besitzen Arbeitgebende außerdem die Fürsorgepflicht für ihre Angestellten und müssen somit für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden sorgen.
Und auch bei kürzeren Arbeitszeiten als den im Gesetz genannten sechs Stunden können Chef:innen laut dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW bereits eine Unterbrechung anordnen. Damit dürfen also sowohl längere als auch mehr Pausen als gesetzlich vorgeschrieben angeordnet werden. Denn wichtig ist bei der Festlegung der Pausenzeiten vor allem, dass nicht gegen die Vorschriften des ArbZG verstoßen wird.
Pausenregelungen müssen vorher feststehen
Allerdings gilt hier wie so oft der Grundsatz des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 des Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, es müssen auch die Interessen des/der Angestellten berücksichtigt werden. So würde beispielsweise eine Pausenzeit von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sieben Stunden zu einer erheblichen Verlängerung des Arbeitstages führen. „Allerdings darf der Arbeitgeber keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen“, heißt es dazu auch vom DGB.
Hinzukommt, dass bereits vor Arbeitsbeginn feststehen muss, in welchem Zeitraum wie lange Pause gemacht werden soll. Außerdem muss die Pause in der Arbeitszeit liegen und darf nicht komplett an das Ende oder den Beginn des Arbeitstages gelegt werden. Gibt es in der Apotheke einen Betriebsrat, kann auch dieser bei Pausenzeiten – Dauer und Lage – mitbestimmen.
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