Zugegeben, nicht immer sind Chef:innen mit den Entscheidungen und dem Verhalten ihrer Mitarbeitenden zufrieden, beispielsweise wenn sich mal wieder niemand findet, der/die kurzfristig einspringt. Häufen sich derartige Vorfälle, ist die Laune der Apothekenleitung schnell im Keller. Doch dürfen Chef:innen aus Rache kündigen?
So viel vorweg: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, was genau dem/der Chef:in ein Dorn im Auge war und wofür er/sie sich vermeintlich rächen möchte. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zwar das sogenannte Maßregelungsverbot vor, das Arbeitnehmende vor unzulässiger Benachteiligung aufgrund eines bestimmten Verhaltens schützen soll. Das gilt allerdings nur, wenn das jeweilige Verhalten auch den Rechten von Beschäftigten entspricht. „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“, heißt es im Gesetz. Ein paar Beispiele:
- Hast du dich wiederholt geweigert, bestimmte Aufgaben in der Apotheke zu erledigen, die jedoch eigentlich in deinen Tätigkeitsbereich fallen, handelt es sich dabei nicht um die Ausübung deiner Rechte als Arbeitnehmer:in. Im Gegenteil, du verstößt gegen das Weisungsrecht des/der Chef:in.
- Anders verhält es sich, wenn du beispielsweise kurzfristig anberaumte Überstunden aufgrund eines wichtigen Termins absagen musst. Denn Chef:innen dürfen gemäß Bundesrahmentarifvertrag zwar „Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen“, allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn der Apotheke andernfalls ein Schaden entstehen würde. Ist dies nicht der Fall, wurden die Überstunden unrechtmäßig angeordnet und können verweigert werden.
- Auch wenn sich der Dienstplan kurzfristig ändert und du für eine/n erkrankte/n Kolleg:in einspringen sollst, kann es knifflig werden, beispielsweise wenn du selbst die Kinderbetreuung umorganisieren musst. Aus Rache für eine Absage zu kündigen, ist somit in der Regel nicht zulässig.
- Glasklar ist die Lage dagegen, wenn Arbeitgebende ihren Angestellten eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft heimzahlen möchten und aus Rache kündigen. Denn ein Recht auf tarifliche Interessenvertretung haben alle Angestellten per Grundgesetz und benötigen dafür nicht das Einverständnis des/der Vorgesetzten. „Jede und jeder – vom Berufsnachwuchs in Ausbildung über die Berufseinsteigerin bis zur erfahrenen Filialleitung – hat das Recht, sich zu organisieren“, stellt die Adexa klar. Aus diesem Grund zu kündigen, ist also ein No-Go.
Achtung: Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot kann mitunter nur schwer nachgewiesen werden. Es sei denn, die die Apothekenleitung hat dir oder anderen gegenüber in irgendeiner Form geäußert, dass sie dir aus Rache kündigen könnte. Andernfalls wird es schwer, Beweise dafür zu finden. Denn außer bei einer fristlosen Kündigung müssen Chef:innen den Grund für das Beenden des Arbeitsverhältnisses nicht angeben, sodass du womöglich gar nicht erfährst, woran es lag.
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