Sind Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste nicht lieferbar, haben Apotheken mehr Beinfreiheit. Es besteht die Möglichkeit, auf eine andere Darreichungsform auszuweichen, und zwar ohne Arztrücksprache zu halten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht gemäß § 129 Absatz 2b SGB V eine Liste mit Kinderarzneimitteln, die als essentiell für die Pädiatrie gelten und für die möglicherweise eine angespannte Versorgungssituation besteht. Apotheken haben im Falle eines Lieferengpasses mehr Handlungsspielraum beim Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel.
Das bedeutet: Apotheken dürfen, wenn das nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel der Dringlichkeitsliste nicht lieferbar ist, gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform austauschen. Somit ist ein Aut-simile-Austausch in Bezug auf die Darreichungsform möglich. Rücksprache mit der verordnenden Person ist in diesem Fall nicht nötig. Zudem ist der Austausch auf einen anderen Wirkstoff nicht zulässig.
Gelistet sind unter anderem Kinderantibiotika mit beispielsweise Amoxicillin, Azithromycin, Cefaclor und Clarithromycin. Außerdem sind auf der Dinglichkeitsliste die schmerzstillenden und fiebersenkenden Arzneistoffe Ibuprofen und Paracetamol zu finden.
Das bedeutet: Ist beispielsweise ein Amoxicillin-haltiger Trockensaft nicht lieferbar, können Tabletten abgegeben werden – sofern die Darreichungsform infrage kommt. Ist ein Schmerz- und Fiebersaft nicht verfügbar, kann auf Zäpfchen ausgewichen oder ein Saft als Individualrezeptur hergestellt und abgerechnet werden.
Allerdings darf ein Blick auf die Dringlichkeitsliste nicht fehlen, denn es ist zwingend erforderlich, dass das Arzneimittel aufgeführt ist. Zudem wird die Liste stetig aktualisiert. Das Sonderkennzeichen 02567024 der Nichtverfügbarkeit ist aufzudrucken und das Kürzel „DL“ (Dringlichkeitsliste) zu dokumentieren. Wird anstelle eines Fertigarzneimittels eine Rezeptur hergestellt und abgegeben, ist diese unter Angabe festgelegter Sonder-PZN abzurechnen. Für Papierrezepte gilt die 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN. In das Feld Taxe kommt der Gesamtbetrag der Rezeptur. Ausnahmsweise werden keine Z-Daten generiert und auch kein Hash-Code erzeugt. Bei E-Rezepten kommt die 18774452 zum Einsatz.
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