Drei Sonder-PZN für Schutzmaskenabrechnung
Mit der Absenkung des Maskenhonorars und dem Anspruch auf kostenlose Schutzmasken für ALG-II-Bezieher*innen wird die Abrechnung der Coupons ordentlich durcheinandergewirbelt. Damit alles glatt und übersichtlich abläuft, wurden zwei neue Sonder-PZN für die Schutzmaskenabrechnung geschaffen.
Seit knapp einer Woche ist die Änderung der Schutzmaskenverordnung in Kraft. Im Wesentlichen gibt es zwei Neuerungen: Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, wenn sie nicht schon zur Risikogruppe gehören und bereits Berechtigungsscheine erhalten haben. Apotheken erhalten 3,90 Euro pro Maske – das gesenkte Honorar gilt ebenfalls für alle Schutzmasken, die auf Grundlage des zweiten Berechtigungsscheins, also vom 16. Februar bis 15. April abgegeben werden.
Weil sich die Abrechnung der Masken überschneiden kann und unterschiedliche Preise anzuwenden sind, wurden verschiedene Sonder-PZN für die Schutzmaskenabrechnung geschaffen.
- 06461245 für Schutzmasken, die auf Grundlage vom Berechtigungsschein 1 abgegeben werden
- 06461297 für Schutzmasken, die auf Grundlage vom Berechtigungsschein 2 abgegeben werden
- 06461305 für Schutzmasken, die auf Grundlage vom Informationsschreiben ALG II abgegeben werden
Zur Abrechnung sollten gesonderte Sammelbelege erstellt und abgerechnet werden. Zum Einsatz kommt der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“. Die ABDA hat einen Leitfaden zur Abgabe und Bedruckung erstellt.
So wird laut ABDA bedruckt, beziehungsweise handschriftlich ausgefüllt:
- Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durchstreichen
- in den Verordnungsteil „Schutzmasken“ eintragen
- „Apotheken-Nummer/IK“ der abgebenden Apotheke eintragen, im Feld „Abgabemonat Ende“ den letzten Kalendertag des Abgabemonats eintragen
- in das Feld links neben „Summe“ die Summe der Eigenbeteiligung eintragen (Achtung! Entfällt bei ALG-II-Masken, denn es muss keine Eigenbeteiligung gezahlt werden.)
- in das Feld „Summe“ Gesamtbrutto der abgegebenen Sets eintragen
- in das Feld „Sonderkennzeichen“ die zutreffende Sonder-PZN (06461245, 06461297 oder 06461305) eintragen
- in das Feld „Faktor“ kommt die Anzahl der abgegebenen Sets (maximal vierstellig – ein Set sind entweder sechs Masken (Berechtigungsscheine) oder zehn Masken (Informationsschreiben ALG II))
- in das Feld „Anzahl“ kommt die Summe, also der Erstattungsbetrag der abgegebenen Sets in Cent (Berechtigungsschein 1 = 36 Euro je Set, Berechtigungsschein 2 = 23,40 Euro je Set, Informationsschreiben ALG II = 39 Euro je Set)
- Sammelbeleg abstempeln und unterschreiben
Achtung: Werden mehr als 9.999 Sets pro Kalendermonat abgegeben, sollten diese auf mehreren Sammelbelegen abgerechnet werden.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
LANR: Retax ausgeschlossen?
Ärzt:innen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen, wird eine Lebenslange Arztnummer (LANR) zugeordnet. Eine Prüfpflicht haben Apotheken zwar nicht – …
BG-Rezept: Unfallort fehlt in § 3
Wird ein BG-Rezept ausgestellt, dokumentieren Durchgangsärzt:innen Unfalltag und Unfallbetrieb. Doch nicht beide Angaben gehören gemäß Arzneiversorgungsvertrag zu den Pflichtangaben einer …
HiMi-E-Rezepte: Pilotprojekt sucht Freiwillige
Erst in rund zwei Jahren sollen elektronische Hilfsmittelrezepte – HiMi-E-Rezepte – eingeführt werden. Ein Pilotprojekt von sieben Krankenkassen testet die …