Rückwirkend zum 1. März 2020 ist die neue Preisberechnung für Cannabis und seine Zubereitungen in Kraft getreten. Mit dem Aufschlag von 100 Prozent bei der Abgabe von Blüten in unverändertem Zustand ist Schluss, berechnet wird entsprechend der neugeschaffenen Anlage 10 der Hilfstaxe.
Cannabisblüten, unverarbeitet
Für alle Cannabisblüten unabhängig von der Sorte können pro Gramm 9,52 Euro abgerechnet werden sowie zusätzliche Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm: 9,52 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm: 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm: 2,60 Euro je weiteres Gramm
Beispiel: Verordnet sind 70 g
9,52 Euro pro Gramm = 70 x 9,52 Euro
Fixzuschlag bis 15 Gramm = 15 x 9,52 Euro
Fixzuschlag 15 bis 30 g = 15 x 3,70 Euro
Fixzuschlag über 30 g = 40 x 2,60 Euro
zuzüglich Abgabegefäß und Umsatzsteuer
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460694.
Cannabisblüten in Zubereitungen
Auch hier gilt der Einheitspreis von 9,52 Euro pro Gramm für alle Sorten zuzüglich folgender Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm: 8,56 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm: 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm: 2,60 Euro je weiteres Gramm
zuzüglich Abgabegefäß, Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460665.
Cannabisextrake, unverändert
Für Cannabisextrakte ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis abzurechnen. Auf Verlangen der Kasse muss die Apotheke den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
Zuschläge
- Liegt der Apothekeneinkaufspreis bei bis zu 4,85 Euro je Milliliter, ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig. Allerdings nur bis zu einer Summe von maximal 80 Euro.
- Liegt der Apothekeneinkaufspreis über 4,85 Euro je Milliliter, beträgt der Zuschlag nur noch 4,85 Euro je Milliliter. Auch hier sind maximal 80 Euro abrechnungsfähig.
- Ist der Maximalbetrag erreicht, erhalten Apotheken für jeden weiteren Milliliter einen Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.
Beispiel: Verordnet sind 25 ml Cannabisextrakt
(der Apothekeneinkaufspreis liegt bei 6,90 Euro pro Milliliter)
Da der Einkaufspreis 4,85 Euro übersteigt, können pro Milliliter 4,85 Zuschlag abgerechnet werden, allerdings nur bis zu einer Summe von 80 Euro, dann wird anteilig ein Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den anteiligen Einkaufspreis der Restmenge berechnet.
In Zahlen heißt das:
25 ml x 6,90 Einkaufspreis zuzüglich den Zuschlägen von 25 ml x 4,85 Euro – ACHTUNG: Der Maximalbetrag von 80 Euro wird überschritten!
Daraus ergibt sich ein Zuschlag von (6,90 Euro/Milliliter x 8,505 ml (Restmenge)) x 8,4 Prozent, zuzüglich Gefäß und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460754.
Preisberechnung Cannabis: Cannabisextrakte in Zubereitungen
Für Cannabisextrakte ist nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig. Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachzuweisen.
Prozentuale Zuschläge:
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten ermittelten Preis pro Milliliter, maximal dürfen 80 Euro abgerechnet werden. Ist der Betrag erreicht, dürfen für jeden weiteren Milliliter 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis zusätzlich in Rechnung gestellt werden, zuzüglich Hilfsstoffe, Gefäß, Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460748.
Dronabinol in Zubereitungen
Für Dronabinol darf nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abgerechnet werden. Auch hier muss die Apotheke auf Verlangen der Kasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
Prozentuale Zuschläge:
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis zu einer maximalen Summe von 100 Euro. Ist die Summe erreicht, dürfen für jedes weitere Milligramm 3 Prozent auf den ermittelten Preis zusätzlich abgerechnet werden, zuzüglich Hilfsstoffe, Gefäß (auch Kapseln), Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460748.
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