Dosierung fehlt: AOK Nordost und Ersatzkassen verzichten auf Retax
Es gibt sie noch, die guten Nachrichten. Und hier kommt auch schon eine: Die AOK Nordost und die Ersatzkassen verzichten vorerst auf eine Retax, wenn die Dosierung fehlt.
Seit dem 1. November 2020 muss die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept angegeben werden, so ist es in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgehalten. Bei der Umsetzung gibt es aber noch Luft nach oben, denn noch immer fehlt die Dosierung auf so manchem Rezept. Ein Problem: Denn wird der Malus nicht geheilt und das Rezept rutscht ohne Korrektur in die Abrechnung, liegt eine unklare Verordnung vor, die von den Kassen retaxiert werden kann. Bislang herrschte eine Friedenspflicht, doch die ist am 31. März ausgelaufen.
Weil aber nach wie vor Dosierungsangaben fehlen, hat der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen empfohlen, weiterhin – bis Ende Juni 2021 – bei der Rezeptprüfung in puncto Dosierung mit Augenmaß vorzugehen. So solle insbesondere nicht gefordert werden, dass der/die Ärzt:in nach Heilung des Rezeptes dieses gegenzeichnen muss. Verpflichtend ist die Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes allerdings nicht.
§ 2 Absatz 1 AMVV unter Punkt 7 mit entsprechender Ausnahme: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
Ersatzkassen und AOK Nordost verzichten auf Retax bei fehlender Dosierung
Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK wollen auf eine Retax bei fehlender Dosierung verzichten, und zwar bis zum 30. September 2021. Das hat der Verband der Ersatzkassen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) in der vergangenen Woche verbindlich zugesagt.
Die AOK Nordost will ebenfalls bei fehlender Dosierungsangabe von einer Beanstandung absehen, allerdings nur bis zum 30. Juni 2021. Der Grund: Die AOK Nordost möchte weder ihre Versicherten noch die Apotheker:innen zusätzlich belastet sehen.
Auf die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann verzichtet werden, wenn das Präparat unmittelbar an den/die verschreibenden Ärzt:in abgegeben wird. Liegt den Patient:innen ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung zur Anwendung des Arzneimittels vor, genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept zu dokumentieren. Hier kommt die Abkürzung „Dj“ ins Spiel.
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