Nicht jede Apotheke kann ein digitales Impfzertifikat ausstellen. Die Leistung kann nur erbringen, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt – eine ist die Verbandsmitgliedschaft. Weil aber nicht alle Apotheken Verbandsmitglieder sind, sind bei der Berliner Apothekerkammer zahlreiche Beschwerden eingegangen. Eine Lösung ist in Sicht, denn wie die Kammer mitteilt, soll es für Nicht-Verbandsmitglieder einen Gastzugang geben.
Die ersten Anfragen nach dem digitalen Impfzertifikat sind in den Apotheken bereits aufgelaufen. Doch einige Kolleg:innen müssen den Impflingen eine Absage erteilen, und zwar nicht, weil sie die Leistung nicht erbringen wollen, sondern schlichtweg nicht können. Denn um ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu können, müssen Apotheken an die TI angebunden sein, sich auf dem Verbändeportal des DAV anmelden und registrieren – das ist bereits seit dem 9. Juni möglich. Um das Portal nutzen zu können, muss der/die Apothekeninhaber:in aber Mitglied im Landesapothekerverband und somit im DAV sein. Das bedeutet im Umkehrschluss: Inhaber:innen, die keine Verbandsmitglieder sind, können die Leistung also nicht anbieten. Das riecht nach Ärger – und den gab es auch.
„Bei der Kammer sind zahlreiche Beschwerden von Apothekenleiterinnen und Apothekenleitern, die nicht Mitglied des Berliner Apotheker-Vereins sind, eingegangen, die diese gesetzlich geregelte Leistung nicht erbringen können, weil sie als Nicht-Verbandsmitglieder keinen Zugang zu dem Portal www.mein-apothekenmanager.de haben“, teilt die Apothekerkammer Berlin mit.
Die Kammer selbst vertritt nach eigenen Angaben die Rechtsauffassung, dass das Ausstellen eines digitalen Impfzertifikates nicht von der Mitgliedschaft in einem Apothekerverband abhängig sein darf. Daraufhin habe die Kammer bei der ABDA darauf gedrungen, dass es jeder Apotheke möglich sein muss, ein Impfzertifikat auszustellen und für Nicht-Verbandsmitglieder eine Zugangsmöglichkeit geschaffen wird.
„Die Intervention scheint erfolgreich zu sein. Wir haben erfahren, dass für Nicht-Verbandsmitglieder ein Gastzugang eingerichtet werden soll“, meldet die Kammer.
Dass Apotheken überhaupt Nachtragungen und Ergänzungen im Impfpass vornehmen und einen digitalen Nachweis ausstellen dürfen, regelt die Änderung im Infektionsschutzgesetz. Doch nur mit der Gesetzesänderung ist es nicht getan.
Das Verbändeportal ist laut ABDA für den Service der Digitalisierung der Impfnachweise an den zentralen Server des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragten Dienstleisters IBM angebunden. Dieser stelle die digitalen Impfzertifikate aus, die dann vom Verbändeportal angezeigt und ausgedruckt werden können.
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