Die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate läuft, wenn auch mit technischen Hindernissen. Denn auch die zweite Woche startete mit Problemen. Den digitalen Nachweis können Apotheken nicht nur für hierzulande Geimpfte ausstellen, sondern auch für Impfungen in anderen EU- und Nicht-EU-Mitgliedsstaaten.
Apotheken können gemäß Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein digitales Impfzertifikat ausstellen. Der QR-Code soll das Reisen innerhalb der EU und über die europäischen Grenzen hinaus erleichtern. Der offizielle EU-Start für das grüne Zertifikat ist der 1. Juli. Aber schon jetzt können Apotheken Impfzertifikate für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten ausstellen.
Die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen zum digitalen Impfnachweis regelt die EU-Verordnung 2021/953. Laut ABDA können Apotheken hierzulande auch ein digitales Impfzertifikat ausstellen, wenn die Impflinge in anderen EU-Mitgliedsstaaten immunisiert wurden – so die Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Apotheken müssen in diesem Fall die Echtheit der vorgelegten Dokumente und die Plausibilität besonders sorgfältig prüfen.
Impflinge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen dazu Folgendes vorlegen:
- vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
- nachweisen, dass der Impfling zum in § 1 Absatz 1 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) genannten Personenkreis gehört (genannt sind unter anderem: Personen, die hierzulande gesetzlich oder privat krankenversichert sind, Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, Personen […], die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen)
- der Impfling muss glaubhaft machen, dass er/sie in absehbarer Zeit nicht in den EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er/sie geimpft wurde
Die Zertifikate können bereits vor dem offiziellen Start am 1. Juli ausgestellt werden.
Außerdem ist das Ausstellen von digitalen Impfnachweisen für Impfungen in Nicht-EU-Staaten möglich. Eine Verpflichtung besteht laut ABDA allerdings nicht. „Die Ausstellung ist jedoch nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags möglich, wenn:
- ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus dem Drittstaat vorliegt
- der Impfling zum in § 1 Absatz 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehört
- der Impfling glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in den Drittstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde
- der Covid-19-Impfstoff in der EU zugelassen ist.
Apotheken können auch einen digitalen Impfnachweis für Drittstaatenangehörige ausstellen, die hierzulande gegen Corona geimpft wurden und sich rechtmäßig in der EU aufhalten – wie beispielsweise US-Soldaten.
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