Digitaler Impfnachweis: Dokumentationspflicht für die Apotheke?
Holpriger Start – aber erfolgreich: In nur wenigen Stunden haben die Apotheken am Montag 140.000 digitale Impfnachweise ausgestellt (Stand 14. Juni 11 Uhr). Und das, obwohl noch nicht alle Details geklärt und einige Fragen offen sind; beispielsweise die nach der Dokumentationspflicht.
Wer sich in der Apotheke einen digitalen Impfnachweis ausstellen lassen will, muss die Impfbescheinigung und einen Identitätsnachweis vorlegen – beides ist in der Apotheke zu prüfen. Mehr noch: Die Apotheke muss den/die Kund:in darüber informieren, dass die persönlichen Daten nicht gespeichert werden. Außerdem sollen die Kolleg:innen über die Konsequenzen informieren, mit denen bei der Vorlage unrichtiger Angaben zu rechnen ist.
„Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.“
Besteht dafür eine Dokumentationspflicht? In der Beschlussempfehlung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ gibt es einen entsprechenden Hinweis: „Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates sind zu dokumentieren.“
Auch für die Abrechnung der Leistung ist eine Doku nötig. Grundlage ist die Coronavirus-Impfverordnung: „Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“
So könnte sich die Apotheke die Belehrung zur Ausstellung des digitalen Impfzertifikats vom Impfling unterschreiben lassen. Diese könnte auch den Hinweis enthalten, dass der Verarbeitung personenbezogener Daten zugestimmt wird.
Folgende Angaben könnte die Belehrung enthalten:
- Name des Impflings und Geburtsdatum
- Vorgelegte Dokumente (Personalausweis, Impfbuch, Zertifikat Impfzentrum)
- Was wurde ausgestellt? (QR-Code Erst- und/oder Zweitimpfung)
- „hiermit versichere ich, dass die von mir vorgelegte Impfdokumentation richtig ist. Ich wurde darauf hingewiesen, dass der vorsätzliche Gebrauch eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Impfzertifikats mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.“
- Um das digitale Impfzertifikat ausstellen zu können, werden personenbezogene Daten aus der Impfdokumentation verarbeitet sowie Identität und Authentizität geprüft. Folgende Daten werden aufgenommen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Zielkrankheit oder -erreger, Impfstoff, Nummern der Erst- und Zweitimpfung, Datum der Impfungen. Die Daten werden zur Erstellung des digitalen Impfnachweises an das Robert Koch-Institut übermittelt, das den QR-Code erstellt und an die Apotheke sendet, die das Zertifikat an den Impfling weitergibt. Eine Speicherung der personenbezogenen Daten im Apothekenportal erfolgt nicht.
- Datenschutzhinweis, dass eine Kopie der Impfdokumentation in der Apotheke gespeichert wird. Denn laut Gesetz sind die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen in den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die Beschlussempfehlung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ sieht vor: „Im Rahmen der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, ist auch zu gewährleisten, dass die ausstellenden Personen ausreichende Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation nach den Bestimmungen des Infektionsschutzrechts erhalten.“
Daher sollte auch das Apothekenpersonal, dass die digitalen Impfzertifikate ausstellt, belehrt und unterwiesen werden. Auch dies sollte vom/von der Apothekeninhaber:in dokumentiert und vom/von der Angestellten unterschrieben werden. Auch PTA dürfen Impfzertifikate ausstellen: „Der Apothekenleiter kann die Tätigkeit an andere Mitarbeiter der Apotheke (Apotheker oder andere Mitarbeiter) delegieren, die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben. Er muss sicherstellen, dass das von ihm eingesetzte Personal diese Leistung fachlich kompetent durchführen kann und es in geeigneter Weise beaufsichtigen“, schreibt die ABDA.
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