Seit gestern können Apotheken den digitalen Impfnachweis ausstellen. Die Nachfrage zum Start war groß, es herrschte vielerorts Ausnahmezustand. Der Server war überlastet und am Vormittag phasenweise nicht erreichbar. Das bedeutet Stress und Mehraufwand für die Apotheken – der soll vergütet werden. Für die generierten digitalen Impfnachweise sollen die Apotheken eine Vergütung in Höhe von 18 Euro erhalten. Abgerechnet wird einmal im Monat per Sonderbeleg.
Digital statt analog: Für die Digitalisierung des Impfnachweises werden die Apotheken vergütet. Das Honorar ist in § 9 Absatz 3 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt.
„Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats […] entstehenden Aufwand erhalten die Apotheken eine Vergütung in Höhe von 18 Euro.“
Werden die digitalen Imnachweise für eine erfolgte Erst- und Zweitimpfung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellt, gibt es für die Digitalisierung der Zweitimpfung nur 6 Euro – macht summa summarum: 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive) für Erstimpfung, 6 Euro (Umsatzsteuer inklusive) für die Zweitimpfung. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht laut Berliner Apothekerverein dann, wenn das Impfzertifikat für Erst- und Zweitimpfung eines/einer Kund:in direkt hintereinander erstellt wird.
Achtung: Für die Übertragung der Impfdokumentation in den Impfpass aus Papier erhält der/die Apotheker:in anders als bei den digitalen Impfnachweisen keine Vergütung.
Die Abrechnung der Leistung erfolgt gemäß § 10 CoronaImpfV:
„Für die Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten […] erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Impfzertifikat ausgestellt wurde.“
Das genaue Prozedere ist allerdings noch unklar, denn es sind noch nicht alle technischen Einzelheiten abschließend geklärt. Bekannt ist jedoch, dass die Abrechnung voraussichtlich mit einem Sonderbeleg für den Nacht- und Notdienstfonds unter Angabe einer Sonder-PZN erfolgen soll – analog zur Maskenabgabe.
Die Zahl der monatlich abzurechnenden digitalen Impfzertifikate soll laut ABDA über das Apothekenportal im Modul „Covid-19-Impfzertifikat“ abrufbar sein. Weiter heißt es: „Die für den Nachweis der korrekten Ab-rechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“
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