Neben Ärzt:innen sollen auch Apotheken künftig Nachtragungen im digitalen Impfnachweis vornehmen können. So ist es im „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgesehen. Die ABDA hat dazu Stellung bezogen. Die Standesvertretung weist darauf hin, den organisatorischen Aufwand in den Apotheken so gering wie möglich zu halten und diesen entsprechend finanziell zu honorieren.
Anfang Mai hatte Gesundheitsminister Jens Spahn angekündigt, dass neben Arztpraxen und Impfzentren auch Apotheken den digitalen Impfausweis ausstellen können sollen. Mitte Mai/Ende Juni soll ein digitaler Impfnachweis möglich sein.
Dass Apotheker:innen zum Nachtragen von Impfnachweisen berechtigt werden sollen, führe zu einer Erleichterung des Zugangs, insbesondere für Nachtragungen in digitale Impfausweise, heißt es im Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. Die Standesvertretung bewertet die Maßnahme als sinnvollen Beitrag zur Entlastung der zuständigen Gesundheitsämter und Arztpraxen.
Eine Verpflichtung zum Nachtragen des digitalen Impfnachweises besteht für Apotheker:innen aber nicht, sie können die Leistung nach den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen anbieten. Konkrete rechtliche Vorgaben für den digitalen Impfausweis zur Coronaimpfung gibt es bislang nicht. „Für die praktische Umsetzung weisen wir darauf hin, dass der entstehende organisatorische Aufwand in den Apotheken (z.B. Installation ggf. erforderlicher Software) so gering wie möglich gehalten werden sollte“, fordert die ABDA.
Außerdem weist die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass zwar die meisten Apothekenleiter:innen den elektronischen Heilberufsausweis besitzen, aber die übrigen Pharmazeut:innen nicht. „Sie können somit keine qualifizierte elektronische Signatur gem. §22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausstellen.“ Daher schlägt die ABDA vor, auch die Nutzung der Institutionskarte SMC/B vorzusehen.
Digitaler Impfnachweis: Prüfpflicht für Apotheker:innen?
„Für den Nachtrag ist es nach § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG (lediglich) erforderlich, dass eine ‚frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung‘ vorgelegt wird.“, schreibt die ABDA. Hier könnte die Doku im Impfausweis über die durchgeführten Corona-Impfungen in Impfzentren oder Arztpraxen – sofern dieser beim Impftermin vorgelegt wurde – infrage kommen. „Wir gehen davon aus, dass Apotheker wie auch Ärzte lediglich eine allgemeine Prüfpflicht haben, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist.“
Leistung sollte honoriert werden
Der Nachtrag des Impfnachweises in den digitalen Impfpass ist für Apotheken mit einem „zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, der entsprechend vergütet werden muss.“ Die ABDA regt daher an, „dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Vorschriften in einer Rechtsverordnung […] zu erlassen.“
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