Das E-Rezept hat das erste Etappenziel erreicht – die 30.000-Marke wurde im Juni geknackt. Insgesamt wurden mittlerweile 33.506 E-Rezepte erfolgreich von den Krankenkassen abgerechnet, und zwar ohne Retaxierung aufgrund technischer Fehler, wie die gematik informiert. Immer mehr Praxen und Apotheken nutzen das E-Rezept, doch nicht alle Verordnungen können auch bedient werden. Diese E-Rezepte solltest du im Zweifel nicht beliefern.
Bislang können nur Arzneimittel zulasten der GKV auf einem E-Rezept verordnet und abgerechnet werden – ausgenommen sind BtM- und T-Rezepte. Und auch Blutzuckerteststreifen sind noch nicht per E-Rezept verordnungsfähig.
Diese E-Rezepte solltest du nicht beliefern
Derzeit wird weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme der Ärzt:innen sichergestellt, dass alle Verordnungen valide sind, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt. Bis zur eindeutigen technischen Klärung sollten folgende E-Rezepte im Zweifel besser nicht bedient werden:
- Der/die ausstellende und der/die signierende Ärzt :in sind nicht identisch. Das Problem: Die Verordnung entspricht nicht den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
- Ausstellungs- und Signaturdatum der Verordnung sind nicht identisch. Die Verordnung sollte abgelehnt und auf die Neuausstellung gedrängt werden.
E-Rezept: Diese Korrekturen sind möglich
Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte unter der Überschrift „Werte Rezeptänderungen“.
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag § 129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung, Grundlage ist Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag § 129
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt.
In den Fällen 2, 3 und 4 ist eine Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein Freifeld, in dem die Anmerkungen einen Platz finden können, die auf dem Papierrezept per Hand aufgetragen werden.
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