Du kennst es: Beim Blick auf den neuen Dienstplan fallen dir direkt Überschneidungen zwischen einer zugeteilten Schicht und privaten Terminen auf. Doch welche Möglichkeiten hast du dann, außer, deine Verabredung abzusagen – den/die Chef:in um einen Wechsel bitten oder auf eigene Faust den Dienst mit Kolleg:innen tauschen?
Generell gilt: Ein Recht auf eine Änderung des Dienstplans besteht für Angestellte nicht. Es kommt also auf das Wohlwollen des/der Chef:in an, wenn du Anpassungswünsche hast. Doch kannst du alternativ selbst nach einer Lösung suchen und den Dienst mit Kolleg:innen tauschen? Schließlich ersparst du dem/der Chef:in damit lästiges Umorganisieren und stellst eine Vertretung sicher.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn Chef:innen haben gemäß § 106 Gewerbeordnung bekanntermaßen das Weisungsrecht und können dadurch entscheiden, wo, wie, was und vor allem wann gearbeitet wird. Dies wird dann im Dienstplan festgelegt, der so früh wie möglich an Angestellte kommuniziert werden muss. Bei Beschäftigten mit Jahresarbeitszeitkonto sogar zwei Wochen im Voraus. Die Einteilung ist dann wiederum für alle Beteiligten verpflichtend. Möchten PTA also ihren Dienst mit Kolleg:innen tauschen, muss die Apothekenleitung nicht nur darüber informiert werden, sondern auch ihr Einverständnis dazu geben.
Dienst mit Kolleg:innen tauschen nicht ohne Erlaubnis
Der Grund: Der/die Chef:in muss sicherstellen, dass einerseits genügend Personal und andererseits auch Angestellte mit der entsprechenden Qualifikation in der Apotheke stehen. Dazu ein Beispiel: Gilt für dich eine Befreiung von der Aufsichtspflicht, für den/die Kolleg:in, mit dem/der du tauschen möchtest, aber nicht, muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Andernfalls droht Ärger, denn bei der Verletzung der Aufsichtspflicht handelt es sich gemäß § 36 Nr. 2d ApBetrO um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. § 7 Bundesapothekerordnung (BApO) macht dafür sogar den Widerruf der Approbation möglich. Und auch der/die Kolleg:in kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Hinzukommt, dass die Einhaltung gesetzlich geltender Arbeits- und Ruhezeiten sichergestellt sein muss. Arbeitgebende tragen dafür ebenfalls die Verantwortung. Ohne Einverständnis geht in Sachen Schichttausch also nichts.
Achtung: Auch wenn die Apothekenleitung zustimmt, den Dienst mit Kolleg:innen zu tauschen, muss dies im Dienstplan vermerkt werden.
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