Im Apothekenalltag läuft nicht immer alles reibungslos. Mitunter werden dabei auch bestimmte Vorschriften verletzt. Für PTA, die darauf aufmerksam werden, stellt sich die Frage, was zu tun ist – den/die Chef:in melden oder wegschauen?
Bei der Arbeit in der Apotheke gibt es verschiedene Vorschriften zu beachten – für Angestellte und Chef:innen. Dazu gehören allgemeine gesetzliche Vorgaben wie das Antidiskriminierungsverbot, die Einhaltung des Arbeitszeit- sowie des Bundesurlaubsgesetzes, aber auch apothekenspezifische Regelungen wie die Beachtung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Hygieneplänen, Aufsichtspflichten. Doch nicht selten kommt es dabei zu Verstößen, und zwar nicht nur durch Apothekenmitarbeiter:innen, sondern auch durch die Apothekenleitung. Aber dürfen PTA in diesen Fällen ihre/n Chef:in melden?
Dazu ein Beispiel: Werden in der Apotheke aufgrund von Personalmangel ständig die Höchstarbeitszeiten überschritten und/oder Ruhepausen nicht gewährt, verstößt dies gegen das Arbeitszeitgesetz und ist mit einem Bußgeld oder bei wiederholten Vorfällen sogar mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Müssen PTA dabei auch noch regelmäßig alleine die Apotheke öffnen und dort die Stellung halten, weil der/die Chef:in erst später kommt, ohne dass sie von der Aufsichtspflicht schriftlich befreit sind, wird damit gegen § 5 Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Auch hier droht bei Verstoß ein Bußgeld bis hin zum Entzug der Approbation. Ausnahmen gelten seit Jahresbeginn für einige Tätigkeiten, die PTA auch ohne Aufsicht erledigen dürfen, sofern sie die entsprechende Berufserfahrung und ein Fortbildungszertifikat.
Den/die Chef:in melden: Was gilt bei Verstößen?
Doch was können PTA und andere Apothekenangestellte tun, wenn genau dies zutrifft und von ihnen verlangt wird, gegen geltende Vorschriften zu verstoßen? Der erste Schritt ist ein Gespräch mit dem/der Chef:in, um die eigenen Bedenken zur Sprache zu bringen. Bleibt dies erfolglos, kann – je nachdem, um welche Art von Verstoß es sich handelt – der zuständige Pharmazierat, die Kammer, die Gewerbeaufsicht, das Bundesjustizministerium oder bei Finanzdelikten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert werden. Unter Umständen ist es sogar Pflicht, den/die Chef:in zu melden. Denn andernfalls machen sich PTA mitschuldig und können ebenfalls belangt werden.
Seit Anfang Juni ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Dieses schützt Mitarbeitende, die das illegale Verhalten ihres/ihrer Chef:in melden vor beruflichen Konsequenzen. So darf Angestellten beispielsweise deswegen nicht gekündigt werden. Im Gegenteil: Einige Unternehmen müssen es Angestellten sogar ermöglichen, sich zur Wehr zu setzen, beispielsweise durch die Schaffung von entsprechenden Meldestellen. Für Apotheken und andere Kleinbetriebe ist dies zwar keine Pflicht, dennoch dürfen Angestellte, die Verstöße gegen arbeitsrechtliche und andere Vorgaben von dem/der Chef:in melden, dafür nicht belangt werden.
Dafür sorgen soll auch die Möglichkeit der anonymen Meldung, denn Chef:innen dürfen nicht verlangen, dass ihnen der Name des/der Hinweisgeber:in genannt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um Gesetzesverstöße handelt. Ordnungswidrigkeiten sind ebenfalls eingeschlossen, wenn es um den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten geht. Außerdem sollte die Meldung glaubhaft und nicht bloß eine Spekulation sein.
Übrigens: PTA können Chef:innen auch abmahnen.
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