Datenschutz in der Apotheke: Was dürfen Chef:innen wissen?
Gegenüber dem/der Chef:in geben PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen so einiges von sich preis. Doch das ist nicht bei allen Informationen ein Muss. Was gilt in puncto Datenschutz am Arbeitsplatz?
„Es gibt heute fast kein Berufsfeld mehr, in dem Beschäftigte nicht automatisch kontrolliert werden können“, mahnt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Das gilt auch für die Apotheke. Immerhin können Chef:innen beispielsweise über die gemeinsame Chat-Gruppe indirekt sehen, wann ihre Beschäftigten am Handy sind oder durch die Überwachungskamera im Verkaufsraum nicht nur Dieb:innen auf die Spur kommen, sondern zugleich auch ihre Mitarbeiter:innen kontrollieren. Mehr noch: Arbeitgebende haben Zugriff auf persönliche Daten, und zwar oftmals schon bei der Bewerbung. Aber was genau dürfen Chef:innen wissen und wo greift der Datenschutz?
So viel vorweg: In Sachen Datenschutz gilt, dass Arbeitgeber:innen generell nur die Informationen von Beschäftigten erheben dürfen, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Doch hier liegt die Krux. Denn einige Daten wie die Adresse, das Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherungsstatus und Familienstand müssen Angestellte preisgeben, um überhaupt an ihr Gehalt zu kommen. Informationen über den Vermögensstatus oder eine Gewerkschaftsmitgliedschaft sind dagegen tabu.
Auch beim Thema Gesundheit ist Schluss – zumindest theoretisch. Anders als bei einem Bürojob können die Gesundheitsdaten in der Apotheke durchaus eine Rolle spielen. So stellt beispielsweise während der Corona-Pandemie die Arbeit im HV für Schwangere ein erhöhtes Risiko dar, sodass ein Beschäftigungsverbot infrage kommen könnte. Auch abseits der Pandemie können eine Schwangerschaft oder bestimmte Vorerkrankungen Tätigkeiten in der Rezeptur generell gefährlich machen.
Wichtig: Alle erhobenen Daten müssen so verwahrt werden, dass sie nur für bestimmte Personen zugänglich sind und nicht von allen Kolleg:innen eingesehen werden können.
Fest steht jedoch: Haben Angestellte im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bestimmten Regelungen zugestimmt, dürfen Chef:innen deren Einhaltung kontrollieren – auch zulasten des Datenschutzes. Das gilt beispielsweise für ein Verbot der Handynutzung, aber auch für die Frage, ob das Botendienst-Auto der Apotheke nicht für private Zwecke genutzt wird. So kann der/die Arbeitgeber:in im Verdachtsfall sogar per GPS kontrollieren, wo sich PTA oder andere Mitarbeiter:innen mit dem Fahrzeug gerade befinden.
Achtung: Fällt ein/e Mitarbeiter:in krankheitsbedingt aus, können Arbeitgebende die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse zwar anzweifeln, aber keine Daten rund um die Diagnose oder Behandlung einfordern.
Übrigens: Bisher gibt es kein eigenes Gesetz, das den Datenschutz am Arbeitsplatz regelt. Der DGB hat nun einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet. Damit sollen die „Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten von Beschäftigten und insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bezogen auf die Verarbeitung ihrer Beschäftigtendaten durch Arbeitgeber“ geschützt werden. Darin ist beispielsweise vorgesehen, dass Daten von Beschäftigten anonymisiert werden müssen und außerdem nicht über Dritte beziehungsweise das Internet eingeholt werden dürfen.
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