DAK und KKH: Diätetika ab Oktober nur mit Genehmigung
Gespräche gescheitert: Wollen Apotheken Versicherte der DAK und KKH mit Diätetika versorgen, muss ab dem 1. Oktober eine Genehmigung eingeholt werden. Die Gespräche zwischen DAV und beiden Kassen über eine neue Preisvereinbarung gelten als gescheitert.
„Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung dürfen damit nicht mehr auf Grundlage der Anlage 2 Teil 2 vdek-AVV zu Lasten der DAK und der KKH abgegeben werden“, teilt der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt den Mitgliedern mit. Denn: Diätetika befinden sich in einem vertragslosen Zustand.
Was war passiert? Am 1. März ist der neue Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen in Kraft getreten und den haben DAK und KKH auch unterschrieben. Die Kassen hatten 2020 Anlage 2 Teil 2 des alten Arzneiversorgungsvertrags (AVV) gekündigt, aber dem neuen Vertrag uneingeschränkt zugestimmt. Doch dann gab es Ärger. Apotheken sollten gesonderten Verträgen beitreten, um die Versicherten mit Diätetika versorgen zu können. Es ging – na klar – ums Geld, genau um die Anlage 2 Teil 2 zum vdek-AVV. Doch der DAV konnte sich mit den Kassen auf eine Ergänzungsvereinbarung zur Anlage 2 Teil 2 einigen, doch diese gilt nur bis zum 30. September.
In der Zwischenzeit sollte eine neue Preisvereinbarung zwischen den Parteien verhandelt werden. Ohne Erfolg. „Der DAV war seit Wochen intensiv um eine Einigung bemüht und hat genügend Anreize für eine neue Preisvereinbarung angeboten, um eine flächendeckende, zügige und unmittelbare Versorgung mit enteralen Nährmitteln durch Apotheken weiterhin sicherzustellen“, schreibt der LAV. Doch das vorgelegte Preisangebot der DAK und der KKH ließ kein Entgegenkommen erkennen.
So hätten sich DAK und KKH bis zum Schluss der Verhandlungen darauf zurückgezogen, dass die mit Homecare-Unternehmen abgeschlossenen Vertragspreise alleinige Grundlage für eine Preisvereinbarung seien.
Der Appell an die Apotheken: Sollen Versicherte der DAK und KKH ab dem 1. Oktober 2021 mit Diätetika versorgt werden, ist eine Genehmigung der Kasse erforderlich. Werde den Apotheken ein Vertragsbeitritt angeboten, empfiehlt der LAV, den Vertrag vor Beitritt genauestens zu prüfen.
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