Covid-19 ist Berufskrankheit
Trotz Plexiglas und Co. ist das Apothekenpersonal einem erhöhten Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 ausgesetzt. Und weil in Apotheken nicht nur beraten, sondern in einigen auch getestet wird, steigt die Ansteckungsgefahr. Erkrankt ein/e Mitarbeiter:in an Covid-19, kann die Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden.
Die Sorge vor einer berufsbedingten Corona-Infektion ist in den medizinischen Gesundheitsberufen hoch. Beinahe jede/r Zweite (52 Prozent) hat Angst, sich anzustecken. Außerdem zeigt eine Studie vom Robert Koch-Institut (RKI), dass medizinisches Personal einem 2,4-fach höheren Corona-Risiko ausgesetzt ist. Auch in den Apotheken ist das Infektionsrisiko aufgrund des Kundenkontakts erhöht. Erkrankt ein/e Mitarbeiter:in an Covid-19, zählt dies als Berufskrankheit.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist für das Apothekenpersonal zuständig. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben zum Thema Covid-19 als Berufskrankheit bereits im Sommer Informationen für Betriebe und Beschäftigte veröffentlicht, auf die die BGW verweist.
Die Liste der Berufskrankheiten gibt es seit 1925 und sie umfasst derzeit mehr als 70 Positionen. Die Anerkennung übernimmt der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt ist.
Covid-19 ist in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAUA) zu finden und kann unter „3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten“, eingeordnet werden. Genauer fällt SARS-CoV-2 unter Punkt 3101: „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“
Wann erkennt die DGUV Covid-19 als Berufskrankheit an?
Wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kontakt mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen stattgefunden haben. Der/die Mitarbeiter:in muss sich in der Apotheke bei einem/einer Kund:in oder Kolleg:in infiziert haben.
- Der/die Angestellte muss relevante Krankheitserscheinungen wie beispielsweise Fieber oder Husten aufweisen.
- Ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test muss erfolgt sein.
Die Kosten für den PCR-Erregernachweis auf SARS-CoV-2 übernimmt der Unfallversicherungsträger nur, wenn der/die Angestellte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person hatte und innerhalb der Inkubationszeit Corona-Symptome aufgetreten sind.
Wer glaubt, dass zwischen der Infektion und der Tätigkeit in der Apotheke ein Zusammenhang besteht, sollte den/die Ärzt:in auf den Verdacht hinweisen. Der/die Mediziner:in ist verpflichtet, den begründeten Verdacht bei der BGW anzuzeigen. Aber auch der/die Arbeitnehmer:in selbst kann den Verdachtsfall einer Berufserkrankung melden.
Wird die Covid-19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung und zur Rehabilitation. Im Falle einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch Anspruch auf eine Rente bestehen. Im Todesfall kann den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente zustehen.
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