Die Coronavirus-Testverordnung soll verlängert werden, denn BA.5 heizt das Infektionsgeschehen noch immer an und auch mit neuen Varianten ist im Herbst und Winter zu rechnen. Bei der Vergütung soll allerdings ein weiteres Mal gespart werden – das Testhonorar soll verringert werden; von 9,50 Euro auf 8 Euro.
Zum 25. November 2022 läuft die Coronavirus-Testverordnung eigentlich aus. Diese soll laut einem Referentenentwurf zur „Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Es gibt jedoch einen Haken: Ab dem 8. April 2023 entfällt die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Testverordnung. Das bedeutet, dass ab dem Stichtag keine Leistungen mehr auf Grundlage der Verordnung erbracht werden dürfen.
Außerdem soll das Testhonorar gekürzt werden. Bislang wird ein Coronatest mit 2,50 Euro Sachkosten und 7 Euro für die Durchführung vergütet. Geplant ist es, das Honorar auf 2 Euro für das Material und 6 Euro für den Aufwand – dazu gehören unter anderem Gespräch, Testdurchführung, PoC-Diagnostik, Ergebnismitteilung und Erstellung eines Testzertifikates – zu kürzen. „Die Absenkung erfolgt unter Berücksichtigung eines verringerten Gesprächsaufwandes und Beratungsbedarfs im Zusammenhang mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2“, heißt es im Entwurf zur Verordnung.
Überwachte Tests zur Eigenanwendung sollen nur noch mit 4 Euro vergütet werden – 1 Euro weniger als bisher. „Die Absenkung der Vergütung erfolgt aufgrund eines zwischenzeitlich routinierteren Umgangs mit diesen Tests.“
„Zudem wird bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 die Vergütung für Leistungserbringer vor dem Hintergrund eines geringeren Gesprächsaufwandes und Beratungsbedarfs auf 3 Euro abgesenkt.“ Für die Tests nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 ist ein Eigenanteil von 3 Euro zu zahlen, denn hierbei handelt es sich um Testungen von Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Corona zu erkranken, sowie um Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
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