Die SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVersV) – und somit die Corona-Sonderregeln – soll verlängert werden, und zwar bis zum 25. November 2022, wie aus dem Referentenentwurf für die „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ hervorgeht. Mehr noch. Durch die Einfügung eines Versorgungsanspruches mit Arzneimitteln zur präventiven Anwendung gegen Corona sollen Patient:innen besser geschützt werden.
Die AMVersV beschert den Apotheken seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Denn Apotheken haben aufgrund der Corona-Sonderregelung erweiterte Auswahlmöglichkeiten und können von verschiedenen Vorgaben abweichen – dazu gehört unter anderem die Abgabe von Teilmengen.
Zu den Corona-Sonderregeln, die bis Ende Mai 2022 gültig sind, zählen Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe und deren Reihenfolge. Ist ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf beispielsweise ein wirkstoffgleiches abgegeben werden. Abweichungen vom Rezept sind möglich bei:
- der Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- der Packungsanzahl,
- der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (nicht für BtM).
Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Eine Rücksprache mit dem/der verschreibenden Ärzt:in ist nicht notwendig – solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Außerdem darf im Ausnahmefall ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden (gilt auch bei gesetztem aut-idem-Kreuz). Austausch und Arztrücksprache müssen auf dem Rezept dokumentiert werden.
Die Corona-Sonderregeln laufen eigentlich zum 31. Mai aus, sollen aber verlängert werden, und zwar bis zum 25. November 2022 – ein Jahr nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Außerdem soll ein Versorgungsanspruch für gesetzlich Versicherte geschaffen werden, der die Versorgung mit Arzneimitteln zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19 beinhaltet. Dazu soll folgendes eingefügt werden.
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19, wenn
1. bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann oder
2. bei ihnen Impfungen gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben.
Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere aufgrund von angeborenen Immundefekten, Grunderkrankungen oder aufgrund immunsuppressiver Therapie, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Immunantwort führen kann, vorliegen.“
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