Corona-Sonderregeln laufen aus: Was gilt nach Ostern?
Einige Corona-Sonderregeln laufen in Kürze aus, einige wurden verlängert und für einige gibt es noch keine Lösung. Wir geben dir einen Überblick, was nach Ostern noch möglich ist.
Die Apothekerkammer Berlin hat eine interaktive Übersicht zu den Corona-Sonderregeln erstellt – was gilt wie lange und was gilt nicht mehr?
Vereinfachte Abgabe – Sonderregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Apotheken bleibt auch über den 7. April hinaus die Beinfreiheit erhalten. Die Flexibilität in puncto Austauschbarkeit und Retaxsicherheit soll bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden, das befürchtete Chaos nach Ostern könnte also ausbleiben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es eine Bekanntmachung der Verordnung im Bundesanzeiger gibt.
Corona-Impfung in der Apotheke
Dass Apotheken gegen Corona impfen dürfen, wurde zwar grundsätzlich in die Regelversorgung überführt, und zwar schon zum Jahreswechsel. Was ab dem 8. April jedoch noch offen ist, sind die Vergütung sowie der anspruchsberechtige Personenkreis.
Coronatests in Apotheken
Coronatests können seit dem 1. März nur noch als Selbstzahlerleistung angeboten werden.
Versorgung der Praxen mit Corona-Impfstoff
Bis zum 31. Dezember 2023 können Apotheken die Praxen noch mit Corona-Impfstoff versorgen und erhalten dafür eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
Abgabe von Paxlovid
Während Lagevrio nicht mehr abgegeben werden darf, ist die Versorgung mit Paxlovid weiterhin möglich. Geben Apotheken das vom Bund beschaffte antivirale Corona-Arzneimittel an Patient:innen ab, erhalten sie noch bis zum Jahresende eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Für die Abgabe an Praxen wird ein Honorar von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung fällig. Für die Lieferung im Botendienst erhalten Apotheken zusätzlich 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag. Die Verlängerung ab dem 8. April ist in § 422 SGB V geregelt.
Erstellung von Impfzertifikaten
Mit dem Honorar für das Ausstellen von digitalen Impfnachweisen ist bald Schluss. Apotheken erhalten für die Leistung noch bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je ausgestelltem COVID-19-Impfzertifikat im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.
Entlassmanagement
Bis einschließlich 7. April ist es noch gestattet, im Rahmen des Entlassmanagements auch N3-Packungen zu verordnen und abzugeben. Außerdem dürfen Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V sowie Hilfsmittel für einen Bedarf von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Wie es damit nach Ostern weitergeht, ist Stand jetzt noch offen.
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