Quarantäne statt Testpflicht: Ab dem 1. Oktober 2020 soll die Testpflicht nicht mehr gelten und Einreisende aus Risikogebieten für 14 Tage verpflichtend in Quarantäne. Nur ein negativer Coronatest kann die Isolation verkürzen. Allerdings kann der Test frühestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt werden. Neu ist auch, dass Reisende aus Nicht-Risikogebieten den Coronatest aus eigener Tasche zahlen sollen – und zwar schon ab dem 15. September 2020. Kein Wunder also, dass die Nachfrage nach den Tests in der Apotheke ungebrochen ist. Doch die dürfen Corona-Schnelltests weder abgeben noch durchführen. Und außerdem sei ein negatives Ergebnis kein Freifahrtschein.
Die Nachfrage nach Antikörpertests auf SARS-CoV-2 ist ungebrochen, auch wenn die Tests kritisch bewertet werden. Die Menschen wollen aber wissen, ob sie eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus überstanden haben. Die unterschiedlichen Testmethoden und -strategien werden öffentlich immer wieder diskutiert. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt warnt in diesem Zusammenhang vor Missverständnissen und falschen Schlüssen: „Wir müssen die Diskussion versachlichen und dabei verschiedene Punkte auseinanderhalten.“
Es gelte drei Punkte zu klären: „Erstens brauchen wir noch mehr Klarheit über die Verlässlichkeit der verschiedenen Tests und ihre Verfügbarkeit. Zweitens müssen wir uns darüber einig werden, wer primär getestet werden soll, was mit den Testungen erreicht werden soll und wie das Verfahren nach einem positiven Test aussieht. Drittens ist in diesem Zusammenhang zu klären, wo die Tests zur Verfügung stehen und wer die Kosten tragen soll“, so der ABDA-Präsident. Viel werde von der für Mitte September angekündigten Positionierung vom Bundesgesundheitsministerium und den obersten Bundesbehörden sowie den angekündigten Veränderungen der nationalen Teststrategie abhängen.
Corona-Schnelltest: Negatives Ergebnis kein Freifahrtschein
Schmidt warnt vor übertriebenen Hoffnungen in Verbindung mit Schnelltests: „Diese Tests sind kein Vehikel zur Lockerung von Infektionsschutzmaßnahmen. Ein negatives Ergebnis kann keine Eintrittskarte für den samstäglichen Clubbesuch mit Tausend anderen sein.“
Es sei deshalb auch wichtig, wo Corona-Schnelltests abgegeben beziehungsweise durchgeführt werden: „Das positive Ergebnis eines Schnelltests muss ja Konsequenzen haben. Es muss ein verlässlicherer Labortest zur Bestätigung und nötigenfalls eine Meldung der nachgewiesenen Infektion erfolgen. Schon deshalb ist es unerlässlich, dass die Tests im heilberuflichen Umfeld bleiben.“
Apotheken dürfen Schnelltests allerdings nicht an Endverbraucher abgeben und auch keine Testungen durchführen – dies untersagen die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG). „Die Medizinprodukteabgabeverordnung untersagt den Apothekern, solche Tests an Laien abzugeben. Die Abgabe von In-vitro-Diagnostika zum Nachweis der Erreger von Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, ist nur an medizinisches Personal und andere Fachkreise erlaubt“, so Schmidt.
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