Corona-Schnelltest ist kein Sprechstundenbedarf
Arznei- und Verbandmittel oder medizinisch-technische Produkte, die bei mehr als einem/r Patient:in regelmäßig in der Praxis oder bei Hausbesuchen angewendet werden, können im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg stellt aber klar: Corona-Schnelltests sind kein Sprechstundenbedarf.
Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) für Patient:innen und Praxispersonal müssen laut KV von den Praxen selbst beschafft werden. Möglich ist dies zwar über die Apotheke, aber nicht im Rahmen des Sprechstundenbedarfs. „Schnelltests sind nicht über den Sprechstundenbedarf zu beziehen (Vorsicht: Regressgefahr!)“, schreibt die KV.
PoC-Tests können hingegen als Sachkosten gemäß Corona-Virus-Testverordnung von den Praxen abgerechnet werden. Dazu heißt es in § 7 (Abrechnung der Leistungen): „Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.“
Zu den berechtigten Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gehören: die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren, beauftragten Dritte sowie Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
Für selbst beschaffte PoC-Antigentests können die Praxen seit dem 1. April eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten von maximal sechs Euro je Test abrechnen (zuvor waren es höchstens neun Euro).
Im Rahmen des Sprechstundenbedarfs können Ärzt:innen in Baden-Württemberg nur Produkte verordnen, die in Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SpBV) gelistet sind – aufgeführt sind Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungsformen sowie medizinisch-technische Produkte und Verbandstoffe. „Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der SSB-Positivliste nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Regressforderungen“, teilt die KV mit. Außerdem sollen die Praxen bei der Anforderung des Sprechstundenbedarfs wirtschaftlich verordnen – unwirtschaftliche Packungsgrößen oder überhöhte Mengen sind tabu. Unterliegt ein Wirkstoff der Festbetragsregelung, wird nur der Festbetrag erstattet, die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis muss der/die Ärzt:in selbst tragen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Stückeln: Zuzahlung muss günstigste Variante sein
Muss aufgrund eines Lieferengpasses gestückelt werden, kann sich die Berechnung der Zuzahlung schwierig gestalten. Denn diese muss für Versicherte, der …
LANR: Retax ausgeschlossen?
Ärzt:innen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen, wird eine Lebenslange Arztnummer (LANR) zugeordnet. Eine Prüfpflicht haben Apotheken zwar nicht – …
BG-Rezept: Unfallort fehlt in § 3
Wird ein BG-Rezept ausgestellt, dokumentieren Durchgangsärzt:innen Unfalltag und Unfallbetrieb. Doch nicht beide Angaben gehören gemäß Arzneiversorgungsvertrag zu den Pflichtangaben einer …