Die Infektionszahlen erreichen immer neue Negativrekorde. Denn Omikron feuert das Infektionsgeschehen an und sorgt auch in den Apothekenteams für Personalausfälle. Was gilt in puncto Quarantänepflicht und Co., wenn ein/e Kolleg:in positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird?
Corona sorgt auch in den Apotheken zunehmend für Personalausfälle. Wie eine aktuelle aposcope-Befragung unter Apotheker:innen und PTA zeigt, verzeichnen 45 Prozent der Umfrageteilnehmer:innen derzeit einen Verdachtsfall beziehungsweise Quarantänefall oder eine bestätigte Corona-Infektion im Team.
Am Arbeitsplatz gilt 3G. Demnach haben nur noch Personen, die geimpft, genesen oder negativ auf SARS-CoV-2 getestet sind, Zugang zur Arbeitsstätte. Einige Betriebe haben die Schutzmaßnahmen gestärkt und testen beispielsweise täglich das ganze Team. Wird ein/e Kolleg:in positiv auf das Coronavirus getestet, sind Quarantäne- und weitergehende Testpflichten zu beachten. Informationen zum Vorgehen liefert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Fest steht: Wer mittels PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest (unter Aufsicht) positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, sollte sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben und Kontakte – auch zu Haushaltsmitgliedern – vermeiden.
Fällt ein Selbsttest zu Hause positiv aus, sollten sich Betroffene unverzüglich in einer zertifizierten Teststelle testen lassen und sich in Isolation begeben. „Sie sollten aber bereits bei Verdacht auf eine Infektion und während der Wartezeit auf das Testergebnis zu Hause bleiben und Kontakte zu anderen meiden“, informiert infektionsschutz.de. Auch wenn Schnelltests und Selbsttests noch keine Diagnose liefern und ein positives Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden soll.
Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde und nicht aufgrund eines schweren Verlaufs ins Krankenhaus muss, muss in häusliche Isolierung. Achtung: „Auch vollständig geimpfte Personen, die positiv getestet wurden und keine Symptome haben, müssen sich in Isolierung begeben. Besuche von Personen, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören, sind in dieser Zeit nicht erlaubt“, informiert die Bundesregierung.
Die Isolierung endet ohne abschließende Testung zehn Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Es besteht die Möglichkeit, sich nach sieben Tagen per PCR- oder Antigen-Schnelltest aus der Isolation freizutesten.
Kontaktpersonen: Wer muss in Quarantäne?
Enge Kontaktpersonen sollten sich für einen Zeitraum von zehn Tagen in häusliche Quarantäne begeben. Ausnahmen bestätigen die Regel, und zwar für symptomlose Personen, die
- dreimal geimpft sind (vollständig geimpft plus Booster)
- vollständig geimpft sind und die zweite Impfung der Grundimmunisierung weniger als drei Monate zurückliegt
- als genesen gelten (innerhalb von 90 Tagen)
- genesen sind und eine zusätzliche Impfung erhalten haben, die nicht länger als drei Monate zurückliegt (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
- vollständig geimpft sind und die Ständige Impfkommission (Stiko) für die Betroffenen keine Empfehlung für eine Auffrischungsimpfung ausgesprochen hat.
Achtung: Eine einmalige Impfung mit Covid-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.
Die Ausnahmen gelten nur bei negativem Testergebnis. Sobald ein positives Ergebnis vorliegt, sollten sich Betroffene absondern.
„Bei einem Corona-Fall im Apothekenteam ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet“, informiert die Apothekerkammer Berlin.
Erkrankt oder Kontaktperson – wann dürfen Ärzt:innen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?
Dabei wird in zwei Gruppen unterschieden – infizierte Personen in Isolation und nicht infizierte Personen in Quarantäne.
Infizierte in Isolation: Ist der/die Betroffene aufgrund der Symptome nicht in der Lage, die Arbeit auszuüben, kann eine AU ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat.
Ist der/die Infizierte symptomfrei und kann der Arbeit nachgehen, kann eine AU ausgestellt werden, wenn der/die Betroffene für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Wohnung verlassen müsste. Wer sich also symptomfrei in Isolation befindet und im Homeoffice arbeiten kann, bekommt unter Umständen keine AU.
Nicht Infizierte in Quarantäne: Wer sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befindet, ohne infiziert zu sein, kann sich vom Arzt/von der Ärztin keine AU-Bescheinigung ausstellen lassen, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Können Apotheken aufgrund von Personalausfällen wegen Isolation oder Quarantäne die Öffnungszeiten nicht mehr aufrechterhalten, ist in einigen Bundesländern ohne Genehmigung eine Kürzung auf die gültigen Kernöffnungszeiten möglich. In Berlin ist dies von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr sowie am Samstag von 9 Uhr bis 12 Uhr.
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